110 Oberstrichterliche Entscheldungen.
Es kann dem Beschwerdeführer zugegeben werden,
daß nach Nrt. 55 Ziff. 2 Subh.-Ordn. der Eigenthumserwerb
des Erslehers unter der Bedingung der Erfüllung
der Strichsverbindlichkeiten erfolgen soll. Nach der herrschenden
und richtigen Meinung stellt sich aber die hier
fragliche Bedingung als Resolutivbedingung dar (Pemsel,
CPO. zu Art. 55; Heule, Subh.-Ordn. zu Art. 55
S. 56 Note 2, 2. Aufl.; Fischer u. Henle a. a. O.
zu Art. 55 S. 141 Note 2). Der Ersteher wird hienach
schon mit dem Zuschlag Eigenthümer des Grundstücks
und seiner Nutungen. Dieses Recht wird jedoch erst mit
dem Ablauf der Frist zur Anfechtung des Zuschlags, mit
Erfüllung der Strichsbedingungen bezw. mit Ende der
Frist zur Wiederversteigerung zu einem endgültigen, unbedingten.
Kommt der Ansteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, so ist nicht blos dem betreibenden,
sondern jedem betheiligten Gläubiger, welchem
der erzielte Versteigerungserlös voraussichtlich ganz oder
theilweise zur Befriedigung dienen würde, das Recht gewährt,
unter den im Art. 28 und 29 der Novelle statuirten
Modificationen Wiederversteigerung zu verlangen.
Diese Wiederversteigerung eröffnet kein neues Verfahren
gegen den Ansteigerer, sondern das durch die Beschlagnahme
eröffnete Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner
wird fortgesetzt; die Wiederversteigerung ist eine
abermalige Versteigerung, die auf Grund der bestehenden
Beschlagnahme Statt hat (Art. 89 Subh.-Ordn.). Bleibt
die Wiederversteigerung Mangels eines Gebots oder
Mangels eines zulässigen Gebots erfolglos, so treten die
Bestimmungen der Art. 70 u. 71 der Subh.-Ordn. in
Anwendung. Es kann von dem Antragsteller und von
jedem Beschl biger binnen drei Monaten ein
neuer Termin beantragt werden. Soll dann die Beschlagnahme
erlöschen, sei es weil ein solcher Antrag nicht
eingebracht, sei es weil auch im neuen Termin kein zulässiges
Gebot abgegeben worden ist, so erhält der Schuld-