Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

110  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Es  kann  dem  Beschwerdeführer  zugegeben  werden,
daß  nach  Nrt.  55  Ziff.  2  Subh.-Ordn.  der  Eigenthumserwerb
  des  Erslehers  unter  der  Bedingung  der  Erfüllung
der  Strichsverbindlichkeiten  erfolgen  soll.  Nach  der  herrschenden
  und  richtigen  Meinung  stellt  sich  aber  die  hier
fragliche  Bedingung  als  Resolutivbedingung  dar  (Pemsel,
CPO.  zu  Art.  55;  Heule,  Subh.-Ordn.  zu  Art.  55
S.  56  Note  2,  2.  Aufl.;  Fischer  u.  Henle  a.  a.  O.
zu  Art.  55  S.  141  Note  2).  Der  Ersteher  wird  hienach
schon  mit  dem  Zuschlag  Eigenthümer  des  Grundstücks
und  seiner  Nutungen.  Dieses  Recht  wird  jedoch  erst  mit
dem  Ablauf  der  Frist  zur  Anfechtung  des  Zuschlags,  mit
Erfüllung  der  Strichsbedingungen  bezw.  mit  Ende  der
Frist  zur  Wiederversteigerung  zu  einem  endgültigen,  unbedingten.
  Kommt  der  Ansteigerer  seinen  Zahlungsverpflichtungen
  nicht  nach,  so  ist  nicht  blos  dem  betreibenden,
  sondern  jedem  betheiligten  Gläubiger,  welchem
der  erzielte  Versteigerungserlös  voraussichtlich  ganz  oder
theilweise  zur  Befriedigung  dienen  würde,  das  Recht  gewährt,
  unter  den  im  Art.  28  und  29  der  Novelle  statuirten
  Modificationen  Wiederversteigerung  zu  verlangen.
Diese  Wiederversteigerung  eröffnet  kein  neues  Verfahren
gegen  den  Ansteigerer,  sondern  das  durch  die  Beschlagnahme
  eröffnete  Vollstreckungsverfahren  gegen  den  Schuldner
  wird  fortgesetzt;  die  Wiederversteigerung  ist  eine
abermalige  Versteigerung,  die  auf  Grund  der  bestehenden
Beschlagnahme  Statt  hat  (Art.  89  Subh.-Ordn.).  Bleibt
die  Wiederversteigerung  Mangels  eines  Gebots  oder
Mangels  eines  zulässigen  Gebots  erfolglos,  so  treten  die
Bestimmungen  der  Art.  70  u.  71  der  Subh.-Ordn.  in
Anwendung.  Es  kann  von  dem  Antragsteller  und  von
jedem  Beschl  biger  binnen  drei  Monaten  ein
neuer  Termin  beantragt  werden.  Soll  dann  die  Beschlagnahme
  erlöschen,  sei  es  weil  ein  solcher  Antrag  nicht
eingebracht,  sei  es  weil  auch  im  neuen  Termin  kein  zulässiges
  Gebot  abgegeben  worden  ist,  so  erhält  der  Schuld-