Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

der Jungen lehren, noch zu der Stelle 
eines Handwerks-Vorstehers befördert 
werden. 
g. 5. 
Die Erlaubniß, sich als Meister eines 
Handwerks einzukaufen, das der Bittstel- 
ler gar nicht ordnungsmäßig erlernt hat, 
kann entweder unter der Bedingung, das 
Meisterstück zu fertigen, oder mit gleich- 
zeitiger Erlassung des Meisterstücks ertheilt 
werden. Die Ertheilung der ersiern (be- 
dingten) Erlaubniß ist mehr von den häus- 
lichen Verhältnissen des Bittstellers, die 
unbedingte Erlaubniß hingegen von dem 
örtlichen Bedürfniß und in der Regel von 
denselben Rücksichten abhängig, welche bei 
der Beurtheilung von Kram-Concessüôns= 
Gesuchen zu beachten sind. 
Der eingekaufte Meister, der kein Mei- 
sterstück gefertigt hat, kann weder Lehr- 
jungen halten, noch Gesellen fördern. 
g. 6. 
Aehnliche Ruͤcksichten koͤnnen das Gesuch 
begruͤnden, neben dem urspruͤnglich aus- 
geuͤbten ein zweites zuͤnftiges Gewerbe 
zu treiben. Die Gewaͤhrung desselben 
unterliegt in der Regel keinem Anstand, 
wenn der Bittsteller für zwei Gewerbe 
zunftordnungsmaßig sich ausgebildet, und 
die Bedingungen der Zulassung zum selbst- 
35 
st indigen Betrieb eines jeden derselben 
ecfuͤllt, oder gegen die unterbliebene Er- 
fuͤllung einzelner Bedingungen Dispensa- 
tion erlangt hat. Sie wird überdieß er- 
theilt zur Untersiüßzung des höheren Kunst- 
fleises eines Meisters, der, um seinen 
Fabrikaten die lehte Ausrüstung zu geben, 
ein ähnliches Handwerk, in welchem er 
nachgewicsenermaßen erforderlichen 
Kenntnisse besit, mit seinem biöherigen 
zu verbinden wünscht. 
. 7. 
Die Dispensation von der Wartzeit und 
von der Beschränkung in der Zahl der 
Lehrjungen, der Gesellen und der Hand- 
werksstühle ist einem geschickten und thä- 
tigen Meister nicht zu erschweren. 
K. B. 
Ueber die Gesuche um Dispensation von 
Vorschriften der Handwerksordnungen hat 
das Oberamt vor der Entscheidung die 
betreffenden Handwerks-Vorsteher, und 
so oft es dabei auf genauere Kenntniß der 
ökonomischen und Gewerbs-Verhältnisse, 
so wie des Grades von Kunstfleiß, mit 
welchem ein Gewerb an einem gewissen 
Ort betrieben wird, ankommt, den Ge- 
meinderath zu vernehmen. 
Stuttgart den 19. Januar 1324. 
Schmidlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.