Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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1) die Straßen-Polizei, in fo fern es sich von der Anlegung und Erhaltung 
der Heer= Straßen, Bräcken und Fluß-Bauten handelt; 
m.) Ein= und Auswanderung der Unterthanen; 
n) die Sicherheits= und Gesundheits, Polizei, in so fern sie sich auf allgemeine 
Anstalten des Oberamts--Bezirks bezieht. 
g. 35. 
Der Graf hat die Befugniß, seine Polizel- Behörden mit Berscht über die diesen 
zugewlesenen Geschäfts= Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der 
Koniglichen Geseße und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Be- 
folgung die gräflichen Diener für dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigen- 
schaft geschieht, persönlich und den Gesetzen gemäß verantwortlich blesben, woneben 
auch der Graf selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiskus, mir 
seinem Vermögen zu haften hat. . #7½ 
Unte Beobachtung der in den vorstehenden 99. über die Dienst-WVenhältnisse 
der gräflichen Polizei: Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Grafen gestat- 
tet, die ihm zustehende Polizel- Verwaltung mit seiner standesherrlichen NRenten-Wer- 
waltung in einer Person zu vereinigen. 
In fo fern der Graf von dieser ihm biemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch 
zu machen beabsichtigt, bleibr es ihm zwar unbenommen, dleselbe später wieder auf. 
zuheben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst-Verhältnissen der 
Pokizet= Vramten etwas verändert, namentlich ihr Normal. Gebalt vermindert wer, 
den bönnte. 
K. 35. 
Die Ernennung der Orts-Vorsteher in den gräflichen Besitzungen wird dem 
Srafen in so weit überlassen, als dieselbe gesetlich Un sern Königsichen Regierungs- 
Behörden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird. 
. 36. 
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glanbens-Cenfsesston, mithin auch der 
Fuden, in den gräflichen Besihungen steht dem Grasen zu; dieselbe sehzt jedoch die 
Erwerbung des Seaats= Värgerrechts voraus, und kunn nicht gegen den Willen der
	        
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