Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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B.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a2) Bekanntmachung, in Betreff der verschiedenen Elassen von Feldmessern und der für jede Classe erfor- 
derlichen Kenntnisse. 
Da die bisher schon bestandene Elassen= Eintheilung der Feldmesser nicht allge- 
meln bekannt zu seyn scheint, und da es für diejenigen, welche sich der Prüfung in 
der Feldmeßkunst bei der hiefür niedergesetzten Commission unterziehen wollen, von 
Wichtigkeit ist, bestimmt zu wissen, durch welche Kenntnisse die Aufnahme in jede 
der bestehenden Classen bedingt werde, so sieht man sich veranlaßt, zur Belehrung 
Folgendes bekannt zu machen: 
1.) Die zur Ausübung ihrer Kunst öffentlich ermächtigten Feldmesser sind in 
drei Elassen eingetheilt. 
3.) Die erste Classe umfaßt diejenigen, welche zu Meßungen jeder Art für be- 
fähigt erkannt worden sind. 
Sie seßzt den Ausweis voraus über Kenntniß der Arithmetik sowohl in 
Zahlen, als in Buchstaben, mit Inbegriff der Lehre von den Gleichungen des 
zweiten und dritten Grads; der ebenen theoretischen und praktischen Geometrie, 
verbunden mit einer DSewandtheit. im Gebrauche derjenigen Meßwerkzeuge, 
welche bei ausgedehnten Meßungen noͤthig sind, z. B. der mit Nonien und 
Fernrohr versehenen Winkel-Meß-Instrumente, des Meßtisches, des Distanzen- 
messers u. s. w.; ferner der Ausmessung und Berechnung der Körper, mit 
Anwendung auf jede Art von Bauarbeiten; endlich der ebenen und sphäri- 
schen Trigonometrie, nebst der analptischen Geometrie und deren Anwendung 
auf die Kegelschnitte. Der Besibßer dieser Kenntnisse muß zugleich im Stande 
seyn, seine Aufnahme in Rezen, Karten und Grundrissen rein aufzutragen, 
und auszuzeichnen, auch über das Ergebniß von Vermessungen Berichte und 
Gutachten zu erstatten. 
5.) Die zweite Classe ist für diejenigen bestimmt, welche die Fählgkeit haben, 
wenigstens ganze Marbungen aufzunehmen, und minder schwierige Bau- 
messungen zu besorgen.
	        
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