Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 25. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Donnerstag, den 24. April 1828. 
——— 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz über das Gemeinde= Bürger= und Beisstz-Recht. — Geseg, betreffend die Kosten 
der Einführung des neuen Pfand-Spstems. — Dienst-Nachrichten. 
verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 4. Juli 7637. 
wegen nachträglicher Anmeldung eingetragener Eigenthums-Vorzugs= und Pfand= MRechte, in Beziehung auf 
den Condominat--Ort Widdern. — Bekanntmachung der Resultate des Vereins zu Stiftung eines Denkmals 
der verewigken Königin Catharina Majestät. 
Dleust-Erledigungen. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A, Gese6e. 
a) Gesetz über das Gemeinde, Bürger= und Beisitz= Recht- 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Geseßgebung hinsichtlich des Gemeinde-Bürger= und Beisißrechts sowohl 
mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, als mit der durch Unser Edikt 
vom 1. März 182a angeordneten Gemeinde-Verfassiung in Einklang zu bringen, ver- 
ordnen und verfügen Wir, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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