Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5) Wer die zollbaren Gegenstände im SGewichte, Maße oder Werthe (so weit dieser 
als Belegungs-Maßstab angenommen ist) in der Art zu gering deklarirt, daß die Difse- 
renz den zehnten Theil des deklarirten Ganzen übersteigt, hiebei aber einzelne Colli oder 
Stücke nicht verschwiegen hat, wird um den vierfachen Betrag der verkürzten Gebühr 
bestraft. — Im zweiten Falle tritt die Strafe des achtfachen, und im dritten und allen 
folgenden Fällen die Strafe des zwölffachen Betrages der verkürzten Gebühr und Con- 
fiscation ein. 
4) Wer einen Passir= oder Controlschein für Waaren, welche von einem inländischen 
Orte verführt werden, nicht vorschriftmäßig ablegt, hat den vierfachen Betrag des Aus- 
gangszolles als Strafe zu erlegen. Sind die verführten Waaren frei vom Ausgangs- 
zolle, so findet im obigen Falle eine Geldstrafe von 1—25 fl. Statt. 
5) Wer gegen das Verbot des K. 3 ausländisches Salz oder Stoffe, woraus Salz 
gezogen werdem kann, einbringt, niederlegt, auf irgend eine Weise an sich bringt, ver- 
kauft, oder ohne besondere Erlaubniß durchführt, unterliegt einer Strafe von 5 fl. Lvom 
Centner, im Wiederholungsfalle von 20 fl. vom Centner. · 
6) Den bei vorstehender Ziffer 5 festgesetzten Strafen unterliegt auch derjenige, der 
gegen das in Gemaͤßheit des §. 6 bestehende Verbor, Salz oder Stoffe, worauo Salz 
gezogen werden kann, in ein Vereinsland auoführt, oder ausläudische Artikel ein= oder 
durchführt, deren Einfuhr oder Durchfuhr in Gemäßheit der &# und ro verboten ist. 
In Württemberg kommen gegen die Einschwärzung des Salzes die daselbst geltenden 
Strafgesetze in Anwendung (vergl. Geseh vom 7. Mai 18::, Reg. Blatt S. 217). 
7) Wer Zollpässe und Zollgegenscheine über durchgehende oder nicht vollständig ver- 
zollte Gegenstände im verpackten Zustande nicht vorschriftmäßig ablegt, oder diese Be- 
scheinigung ohne Beibringung der Waaren ablegen will, unterliegt der Strafe des 
fünffachen Betrages des höchsten Eingangs-Zolles. Wären aber die Waaren unver- 
packt, oder nach ihrem Inhalte nach vorausgegangener zollamtlicher Behandlung be- 
kannt, so wird der fünffache Betrag des tarifmäßigen Eingangs-Zolles als Strafe er- 
hoben. 
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Als Verbrechen oder Vergehen können im Königreiche Bayern die im gegenwär- 
tigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann behandelt werden, wenn mit denselbeh
	        
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