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5) Wer die zollbaren Gegenstände im SGewichte, Maße oder Werthe (so weit dieser
als Belegungs-Maßstab angenommen ist) in der Art zu gering deklarirt, daß die Difse-
renz den zehnten Theil des deklarirten Ganzen übersteigt, hiebei aber einzelne Colli oder
Stücke nicht verschwiegen hat, wird um den vierfachen Betrag der verkürzten Gebühr
bestraft. — Im zweiten Falle tritt die Strafe des achtfachen, und im dritten und allen
folgenden Fällen die Strafe des zwölffachen Betrages der verkürzten Gebühr und Con-
fiscation ein.
4) Wer einen Passir= oder Controlschein für Waaren, welche von einem inländischen
Orte verführt werden, nicht vorschriftmäßig ablegt, hat den vierfachen Betrag des Aus-
gangszolles als Strafe zu erlegen. Sind die verführten Waaren frei vom Ausgangs-
zolle, so findet im obigen Falle eine Geldstrafe von 1—25 fl. Statt.
5) Wer gegen das Verbot des K. 3 ausländisches Salz oder Stoffe, woraus Salz
gezogen werdem kann, einbringt, niederlegt, auf irgend eine Weise an sich bringt, ver-
kauft, oder ohne besondere Erlaubniß durchführt, unterliegt einer Strafe von 5 fl. Lvom
Centner, im Wiederholungsfalle von 20 fl. vom Centner. ·
6) Den bei vorstehender Ziffer 5 festgesetzten Strafen unterliegt auch derjenige, der
gegen das in Gemaͤßheit des §. 6 bestehende Verbor, Salz oder Stoffe, worauo Salz
gezogen werden kann, in ein Vereinsland auoführt, oder ausläudische Artikel ein= oder
durchführt, deren Einfuhr oder Durchfuhr in Gemäßheit der und ro verboten ist.
In Württemberg kommen gegen die Einschwärzung des Salzes die daselbst geltenden
Strafgesetze in Anwendung (vergl. Geseh vom 7. Mai 18::, Reg. Blatt S. 217).
7) Wer Zollpässe und Zollgegenscheine über durchgehende oder nicht vollständig ver-
zollte Gegenstände im verpackten Zustande nicht vorschriftmäßig ablegt, oder diese Be-
scheinigung ohne Beibringung der Waaren ablegen will, unterliegt der Strafe des
fünffachen Betrages des höchsten Eingangs-Zolles. Wären aber die Waaren unver-
packt, oder nach ihrem Inhalte nach vorausgegangener zollamtlicher Behandlung be-
kannt, so wird der fünffache Betrag des tarifmäßigen Eingangs-Zolles als Strafe er-
hoben.
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Als Verbrechen oder Vergehen können im Königreiche Bayern die im gegenwär-
tigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann behandelt werden, wenn mit denselbeh