Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5)  Wer  die  zollbaren  Gegenstände  im  SGewichte,  Maße  oder  Werthe  (so  weit  dieser
als  Belegungs-Maßstab  angenommen  ist)  in  der  Art  zu  gering  deklarirt,  daß  die  Difserenz
  den  zehnten  Theil  des  deklarirten  Ganzen  übersteigt,  hiebei  aber  einzelne  Colli  oder
Stücke  nicht  verschwiegen  hat,  wird  um  den  vierfachen  Betrag  der  verkürzten  Gebühr
bestraft.  —  Im  zweiten  Falle  tritt  die  Strafe  des  achtfachen,  und  im  dritten  und  allen
folgenden  Fällen  die  Strafe  des  zwölffachen  Betrages  der  verkürzten  Gebühr  und  Confiscation
  ein.

4)  Wer  einen  Passir=  oder  Controlschein  für  Waaren,  welche  von  einem  inländischen
Orte  verführt  werden,  nicht  vorschriftmäßig  ablegt,  hat  den  vierfachen  Betrag  des  Ausgangszolles
  als  Strafe  zu  erlegen.  Sind  die  verführten  Waaren  frei  vom  Ausgangszolle,
  so  findet  im  obigen  Falle  eine  Geldstrafe  von  1—25  fl.  Statt.

5)  Wer  gegen  das  Verbot  des  K.  3  ausländisches  Salz  oder  Stoffe,  woraus  Salz
gezogen  werdem  kann,  einbringt,  niederlegt,  auf  irgend  eine  Weise  an  sich  bringt,  verkauft,
  oder  ohne  besondere  Erlaubniß  durchführt,  unterliegt  einer  Strafe  von  5  fl.  Lvom
Centner,  im  Wiederholungsfalle  von  20  fl.  vom  Centner.  ·

6)  Den  bei  vorstehender  Ziffer  5  festgesetzten  Strafen  unterliegt  auch  derjenige,  der
gegen  das  in  Gemaͤßheit  des  §.  6  bestehende  Verbor,  Salz  oder  Stoffe,  worauo  Salz
gezogen  werden  kann,  in  ein  Vereinsland  auoführt,  oder  ausläudische  Artikel  ein=  oder
durchführt,  deren  Einfuhr  oder  Durchfuhr  in  Gemäßheit  der  &#  und  ro  verboten  ist.

In  Württemberg  kommen  gegen  die  Einschwärzung  des  Salzes  die  daselbst  geltenden
Strafgesetze  in  Anwendung  (vergl.  Geseh  vom  7.  Mai  18::,  Reg.  Blatt  S.  217).

7)  Wer  Zollpässe  und  Zollgegenscheine  über  durchgehende  oder  nicht  vollständig  verzollte
  Gegenstände  im  verpackten  Zustande  nicht  vorschriftmäßig  ablegt,  oder  diese  Bescheinigung
  ohne  Beibringung  der  Waaren  ablegen  will,  unterliegt  der  Strafe  des
fünffachen  Betrages  des  höchsten  Eingangs-Zolles.  Wären  aber  die  Waaren  unverpackt,
  oder  nach  ihrem  Inhalte  nach  vorausgegangener  zollamtlicher  Behandlung  bekannt,
  so  wird  der  fünffache  Betrag  des  tarifmäßigen  Eingangs-Zolles  als  Strafe  erhoben.


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Als  Verbrechen  oder  Vergehen  können  im  Königreiche  Bayern  die  im  gegenwärtigen

  Gesetze  vorgesehenen  Straffälle  nur  dann  behandelt  werden,  wenn  mit  denselbeh