Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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g.  26.
Zu  Besorgung  der  Reinschriften  und  sonstigen  Schreiberei-Geschäfte  wird  dem  Universitäts-Sekretär
  ein  entlaßbarer  Dekopist  beigegeben.  Seine  Annahme  und  Entlassung
  geschieht  auf  die  für  die  Debopisten  bei  den  Landes-Collegien  vorgezeichnete  Weise.

6  §.  27.

Zur  Kassen=  und  Rechnungs-Führung  wird  ein  Universitäts-Kassier  bestellt,
der  auf  den  Vorschlag  des  akademischen  Senats  von  dem  König  ernannt  wird,  dem
Senat  und  dem  Verwaltungs-Ausschuß  desselben  untergeordnet,  im  Uebrigen  aber  unter
  die  Ober-Aufsicht  und  Controle  der  K.  Ober-Rechnungs-Kammer  nach  Maßgabe
des  Edikts  vom  15.  December  1318  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  S.  659)  gestellt  ist.

Seine  Jahres-Rechnung  wird  dem  Verwaltungo-Ausschuß  zur  Einstcht  vorgelegt
und  mit  dessen  etwaigen  Bemerkungen  begleitet  der  K.  Ober-Rechnungs-Kammer  zur
Revision  und  Abhbr  übergeben.

.  28.
Das  Kassen=  und  Rechnungs-Wesen  der  einzelnen  Institute  und  Fakultäten  wird,
ihrer  besondern  Zwecke  unbeschadet,  mit  der  Haupr-Rechnung  des  Universitäts-Kassiers
in  angemessene  Verbindung  gesetzt.

29.

Für  die  niedern  Dienst-Verrichtungen,  so  wie  zu  Vollstreckung  der  amtlichen  Befehle
  des  Kanzlers  sind  zwei  Universit  ts-Pedelle  bestimmt.

Bei  Verletzung  allgemeiner  Polizei-Gesetze  (§.  15)  oder  der  besondern  für  die
Studirenden  ertheilten  Verordnungen  (&.  14)  sind  die  Universithts-Pedelle  auch  ohne
besondere  Requisition  zur  Unterstützung  oder  Vertretung  des  Polizei-Personals,  so
wie  zur  Anzeige  bei  den  betreffenden  Behbrden  verbunden.

.  30.

Das  akademische  Bürgerrecht  mit  den  hieraus  abgeleiteten  Befreiungen
vom  personlichen  und  dinglichen  Gemeinde-Verbande,  von  den  Amts=  und  Gemeinde-Umlagen
  2c.  ist  in  Folge  des  Gesehes  vom  15.  April  1828  aufgehoben.  Den  dermalen
  Berechtigten  bleiben  diese  Befreiungen,  wenn  und  so  weit  sie  sich  zur  Zeit  der