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Das frühere Herkommen soll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe
keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder vasallitischen Verbind-
lichke'ten Statt fiuden können.
§b. 67.
Was die Aktio= Lehen betriff#, so werden dieselben ferner dem Fürsten belassen.
Die Ritterdienste können nur für den Souverain verlangt werden.
Die übrigen Lehens= Verhältnisse werden nach Maßgabe der Geseß, der Lehen-
briefe und Lagerbücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts, Titel begründenden
Herkommens, bei Kräften erhalten. ·
X. Diener-Verhältnisse.
66.
Ausser dem, was bereits im Einzelnen, binsichtlich der fürstlichen Diener bei der
Jastiz= Polizei= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festgesetze:
1.) die fürstlichen Diener im Justiz= und Polizei= Fache können nur Eingeborne
oder naturalisirte Ausländer sepn.
:#.) Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dlenern eine angemessene Uniform
zu ertbeilen, jeboch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden
Königlichen Ministerium angezeigt, und damit das Tragen der Königlich Würt-
tembergischen Kekarde verbunden werden.
5.) Die unter gleichen Verhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten fürft-
lichen Justiz= Polizei und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach
Unsern Koniglichen Beamten gleicher Kategorie, und sind auch hinsichtlich
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt.
4.) Diejenigen fürstlichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie
im Staatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts--Obrigkeit eximirt sepn
würden, genießen dieselbe Exemtion und sind der Gerichtsbarbeit Unserer
Oberamts-Gerichte, zutreffenden Falls der fürstlichen Amts= Gerichte, unter-
geordnet.