Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Den  kleinen  Grenz-Verkehr  der  Unterthanen  an  den  Grenzen,  wo  der  Preußisch-Hessische
  und  Wuͤrttembergisch-Bayerische  Zoll-Verband  sich  beruͤhren,  wird  man  durch
eine  eigene  Uebereinkunft  zu  erleichtern  suchen.

Art.  13.  ·

Dadieindanrtikelntund2VcreinbarteBefreiungundEtlcichterungauf
fremde  Gegenstände,  d.  h.  auf  solche,  welche  weder  in  Preußen  und  dem  Großherzogthume
  Hessen,  noch  in  Württemberg  und  Bayern  durch  die  Natur  erzeugt  oder  durch
die  Kunst  bearbeitet  oder  versertigt  worden  sind,  sich  nicht  erstreckt,  dergleichen  Gegenstände
  aller  Art  sonach  bei  dem  Uebergange  aus  Preußen  und  dem  Großherzogthume
Hessen  nach  Württemberg  und  Baypern,  und  umgekehrt  aus  Württemberg  und  Bayern
nach  Preußen  und  dem  Großherzogthume  Hessen  den  Abgaben,  weolchen  sie  in  jedem
Lande  nach  dem  dortigen  allgemeinen  Tarif  unterworfen  sind,  auch  ferner  unterliegen,
so  behalten  sich  die  hohen  contrahirenden  Theile  vor,  durch  ein  gemeinschaftlich  zu
verabredendes  Reglement  alle  Erfordernisse,  besonders  in  Absicht  der  beizubringenden
Zeugnisse  zu  bestimmen,  welche  von  Handel=  und  Gewerb-Treibenden  zu  beobachten
sind,  um  der  für  inländische  Erzeugnisse  der  Ratur  und  Kunst  zustehenden  Befreiung
oder  Erleichterung  bei  der  Einführung  in  das  Gebiet  eines  andern  der  contrahirenden
Staaten  oder  bei  der  Durchführung  theilhaftig  zu  werden.

Art.  14.

Zur  Aufrechthaltung  ihres  Handels=  und  Zoll-Systems  und  zur  Unterdrückung
des  gemeinschädlichen  Schleichhandels  wollen  sich  die  hohen  contrahirenden  Theile  gegenseitig
  kräftig  unterstüßen,  auch  zu  diesem  Behufe  die  erforderlichen  Anordnungen
und  Maaßregeln  durch  besondere  Uebereinkunft  verabreden  und  insbesondere  ein  förmliches

  Zoll-Cartel  abschließen  lassen.
Art.  15.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Königl.  Württembergischen  und
Kdnigl.  Bapyerischen  Unterthanen  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den
Königl.  Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen.

Art.  16.

Die  in  fremden  See=  und  andern  Handelopläten  angestellten  Confuln  eines  oder
des  andern  der  hohen  contrahirenden  Theile  sollen  veranlaßt  werden,  den  Unterthanen
der  übrigen  contrahirenden  Staaten  Schutz  und  Unterstäßung  zu  gewähren.

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