Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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erkannt: so ist solches von der zuständigen Polizei-Behörde in dem Wander- 
buch, der Kundschaft, oder dem Patent, und zwar, wenn eine ärztliche Besich- 
rigung Statt fand, unter Beziehung auf das über den Erfund abgegebene 
Zeugniß ausdrücklich zu beurkunden. Das ärztliche Zeugmiß aber ist in 
amtlicher Verwahrung zu behalten, um nöthigensalls darauf zurückkommen 
zu bönnen. 
Ist hingegen da Daseyn der Kräze außer Zweifel geseßt: so sind 
Handwerks-Gehülfen oder herumziehende Gewerbsleute, die unmittelbar 
vom Auslande kommen, wofern sie nicht Württembergische Staats- 
Angehbrige sind, bis zu erfolgter Heilung in das Gebiet, das sie zunächst 
verlassen haben, zurück zuweisen. 
Kommt der Kranbe nicht unmittelbar vom Auslande, oder hat sich der- 
selbe als Württembergischen Staats-Angehbrigen ausgewiesen; so ist 
ihm die Ausstellung, beziehungsweise die Visirung des Wanderbuchs oder 
der Kundschaft oder die Auchäándigung seines Patents so lange zu verwei- 
gern, bis er von der Kräze vollkommen geheilt ist. 
Unbemittelte Kranke dieser Art, die von ihrer Heimath so weit entfernt sind, 
daß sie nicht, ohne anderwärts zu übernachten, in solche zurückkommen könn- 
ten, sind auf Verlangen an demjenigen Orte, wo sie sich gerade befinden, in 
Arztliche Behandlung zu geben. Die Kosten der Heilung sind in diesem Falle 
aus denselben öffentlichen Cassen, welchen die Heilung der Ortsarmen 
obliegt, vorbehältlich jedoch bei Inländern des Ersatz-Anspruchs an die 
Heimath-Gemeinde zu bestreirten. Können sie hingegen, ohne ander- 
wärts zu übernachten, in ihre Heimath zurückkommen, so haben sie die 
Fürforge ihres Heimarhorts für ihre Heilung in Anspruch zu nehmen. 
So weit übrigens Zunft= oder Krankheits-Kosten-Versicherungs-= 
Cassen zur Unterstützung ihrer Angehbrigen verpflichtet sind, so weit hat es 
biebei auch im vorliegenden Fall sein Verbleiben. " 
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