Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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. 17. 
Sportel-Ansatz für Dispensations-Ertheilungen in nicht namentlich ausgedrückten Fällen. 
Die Sportel für Dispensations-Ertheilungen in den im Sportel-Tarif nicht na- 
mentlich ausgedrückten Fällen, ist da nicht anzuseben, wo ein in der Taxordnung vom 
14. November 1808 ausgedrückter Dispensations-Fall im neuen Sportel-Tarif nicht 
genannt, mithin absichtlich sportelfrei gelassen ist, wie z. B. bei Aufstreichs-Dispensa- 
tionen zu Güter-Verkäufen der Minderjährigen; bei der Dispensation eines Vormundo 
vom persönlichen Erscheinen bei dem Gerichtshose zur Eides-Ablegung, und dergl. 
6é. 18. 
Nachlaß Gesuche. 
Die im Gnadenwege anzubringenden Gesuche um Nachlaß von Sporteln sind bei 
der Behörde einzureichen, welche über den Sportel-Ansaß selbst erbannt hat. Sie 
werden hierauf von dieser dem vorgesetzten Ministerium mit der erforderlichen Begrün- 
dung zur Erledigung vorgelegt. 
(Zu Art. 46.) 
. 10. 
Gesiempelte Gebrauchs-Formularien. 
Die gedruckten und gestempelten Gebrauchs-Formularien, als: 
Wanderbücher, 
Reise-Pässe, 
Wein= und 
Weinmost-Urkunden, 
Vieh-Urkunden 
haben die betreffenden Amtsstellen bis auf weitere Bestimmung von den dazu berech- 
tigten Anstalten gegen baare Bezahlung des Stempels und der Druck-Kosten, zu be- 
ziehen, wogegen denselben die gewöhnliche Provision von 5 Procent an dem Stempel- 
Betrag abzuziehen unter der Bedingung gestattet wird, 
a) daß sie immer einen zureichenden Vorrath an Druckschriften halten, und 
b) daß sie den Vorschuß des Stempel-Betrags und das Porto, ohne Belästigung 
der Amtopflege= und Commun-Kassen oder der einzelnen Abnehmer der Druck- 
schriften, bestreiten.
	        
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