Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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und diese Anordnung vom ersten des kuͤnftigen Monats an auch bei der Staats— 
Schulden-Zahlungs-Casse Statt findet; so wird dieses zur Kenntnißnahme fuͤr diejeni- 
gen, welche mit den genannten Cassen zu verkehren haben, hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 10. Oktober 1832. Herdegen. 
4) Verfügung, in Betreff des Ausschreibens der Pensions= und Gratial- Bewilligungen. 
Zu Ersparung des mehrfachen Ausschreibens der Pensions= und Gratial-Bewilli= 
gungen für Hinterbliebene von Staatsdienern und andere mit Unterstützungen aus der 
Staats-Casse bedachte Personen wird hiemit verfügt, daß dasjenige Cassenamt, welches 
mit der Zahlungsleistung beauftragt wird, jedesmal auch den Betheiligten von der er- 
langten Bewilligung förmliche Eröffnung zu machen, und auf Verlangen von dem Be- 
willigungs-Dekret unentgeldliche Abschrift zu ertheilen hat. 
Stuttgart den 12. Oktober 1832. Herdegen. 
xe) Versügung, in Betreff der Weinlese. 
Indem diejenigen K. Cameralämter, welche Weingefälle zu verwalten haben, in 
Ansehung der dießjährigen Weinlese auf die bestehenden Verordnungen hingewiesen 
werden, wird denselben noch Folgendes zur Nachachtung eröffnet: 
1) Wenn in einzelnen Gefällorten der Weinertrag so gering ausfallen sollte, daß 
die Ausrüstung der Keltern nicht erforderlich wäre, so sind die Zehnt= und 
Theilgesaélle in denselben durch Uebereinkunft mit den Pflichtigen nach pflicht- 
mäßiger Schäßung in Geld zu erheben, den Weinbergebesitern aber ist der 
Gebrauch der Privat-Trotten zur Auspressung ihrer Trauben zu gestatten. 
2) Jede Beamtung hat die ihr zugewiesenen Besoldungen, Pensionen, Gülten und 
andere Leistungen von dem Natural-Gefällertrage, so weit derselbe zureichen 
wird, unter den Keltern vorschriftmäßig abzugeben. 
5) Wo sich nach Bestreitung dieser Ausgaben noch ein Ueberschuß ergeben wird, 
da ist derselbe unter den Keltern bestmöglich zu verwerthen. 
4) Ueber diejenigen Besoldungen, Pensionen und Gülten, welche nicht in Natur 
berichtigt werden konnten, sind sogleich nach dem Herbste Verzeichnisse an die 
betreffende Finanz-Kammer einzusenden, welche hierauf eine Uebersicht sämtli-
	        
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