Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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welchen in den gleichen Zeitfristen Hauptberichte daruͤber an das K. Justiz-Ministerium 
zu erstatten sind. 
Die etwaigen Reisekosten der mit der Leitung und Aufsicht uͤber die Herstellung 
der Gemeinde-Guͤterbuͤcher zunaͤchst beauftragten Bezirksrichter werden auf die Staats- 
Casse (beziehungsweise die standesherrliche Rentamts-Casse) übernommen, und sind nach 
der allgemeinen gesehlichen Vorschrift zu behandeln. 
III. Von der Einrichtung und Bearbeitung der neuen Güterbücher. 
A. Einrichtung. 
o) Im Allgemeinen. 
S. 11.- 
Jedes Gemeinde-Güterbuch muß 
a) die ganze Grundfläche, welche die Gemeinde-Markung bildet, in ihren einzelnen 
Theilen — Grundstücken — genau beschreiben (vergl. übrigens hienach §. 14); 
b) alle öffentlichen und Privatrechts-Verhältnisse jedes einzeluen Grundstücks, 
welche der Gemeinderath bei der ihm übertragenen Gemeinde-Verwaltung und 
Rechts-Polizei von Amtswegen zu beachten hat, vollständig darstellen, und 
o) die Quellen, in welchen jene Beschreibung und diese Darstellung rechtlich be- 
gruͤndet ist, nachweisen. 
Quellen. 
g. 12. 
Hiezu dienen insbesondere die Primaͤr-Cataster nebst den dazu gehoͤrigen Mar- 
kungs-Charten, die Steuer= und Brand-Versicherungs-Abten, die Contraktbücher, Bei- 
bringens-Inventare, Erbtheilungen, Vermögens-Uebergaben, Zehnt-Abten, Weg= und 
Lückeubücher, Grund-, Lager= Zins-, Haisch-, Saal= und Gün-Bücher sc., welche auf 
die Gemeinde-Markung Beziehung haben; vornämlich aber frühere Güterbücher, sofern. 
über ihre Einträge keine Anstände vorwalten. 
Mit diesen Quellen der anzulegenden Güterbücher haben daher die aufgestellten 
Geschäftsmänner vor Allem sich bekannt zu machen; soweit solche in den Gemeinde- 
Registraturen sich nicht vorfinden, sind die berreffenden Amtsstellen und Personen um 
deren Mittheilung sofort zu ersuchen.
	        
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