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welchen in den gleichen Zeitfristen Hauptberichte daruͤber an das K. Justiz-Ministerium
zu erstatten sind.
Die etwaigen Reisekosten der mit der Leitung und Aufsicht uͤber die Herstellung
der Gemeinde-Guͤterbuͤcher zunaͤchst beauftragten Bezirksrichter werden auf die Staats-
Casse (beziehungsweise die standesherrliche Rentamts-Casse) übernommen, und sind nach
der allgemeinen gesehlichen Vorschrift zu behandeln.
III. Von der Einrichtung und Bearbeitung der neuen Güterbücher.
A. Einrichtung.
o) Im Allgemeinen.
S. 11.-
Jedes Gemeinde-Güterbuch muß
a) die ganze Grundfläche, welche die Gemeinde-Markung bildet, in ihren einzelnen
Theilen — Grundstücken — genau beschreiben (vergl. übrigens hienach §. 14);
b) alle öffentlichen und Privatrechts-Verhältnisse jedes einzeluen Grundstücks,
welche der Gemeinderath bei der ihm übertragenen Gemeinde-Verwaltung und
Rechts-Polizei von Amtswegen zu beachten hat, vollständig darstellen, und
o) die Quellen, in welchen jene Beschreibung und diese Darstellung rechtlich be-
gruͤndet ist, nachweisen.
Quellen.
g. 12.
Hiezu dienen insbesondere die Primaͤr-Cataster nebst den dazu gehoͤrigen Mar-
kungs-Charten, die Steuer= und Brand-Versicherungs-Abten, die Contraktbücher, Bei-
bringens-Inventare, Erbtheilungen, Vermögens-Uebergaben, Zehnt-Abten, Weg= und
Lückeubücher, Grund-, Lager= Zins-, Haisch-, Saal= und Gün-Bücher sc., welche auf
die Gemeinde-Markung Beziehung haben; vornämlich aber frühere Güterbücher, sofern.
über ihre Einträge keine Anstände vorwalten.
Mit diesen Quellen der anzulegenden Güterbücher haben daher die aufgestellten
Geschäftsmänner vor Allem sich bekannt zu machen; soweit solche in den Gemeinde-
Registraturen sich nicht vorfinden, sind die berreffenden Amtsstellen und Personen um
deren Mittheilung sofort zu ersuchen.