Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Flächenteil  nmur  zu  Hafen=  und  Schiffahrtzwecken  zu  verwenden.  Wohnhäuser
dürfen  in  diesem  Teile  nur  für  Beamte  und  solche  Personen  des  Betriebs--  und
Aufsichtsdienstes  vorhanden  sein,  deren  ständige  Anwesenheit  in  dem  Gebiete  durch
die  Art  ihrer  Beschäftigung  erfordert  wird.

So  lange  das  im  vorigen  Absatze  beschriebene  Gelände  nicht  in  das  Zollausschlußgebiet
  einbezogen  ist,  darf  es,  abgesehen  von  der  Verwendung  für  Eisenbahnzufuhrgleise
  zum  Hafen,  nur  landwirtschaftlich  genutzt  werden.  Für  den
Bedarf  der  in  Rede  stehenden  Hafenbauten  darf  Bremen  das  Gelände  ausziegeln.

Artikel  14.

Von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Vertrags  an  gerechnet  führt  Bremen
die  gesamten,  in  dem  beigefügten  Plane  (Blatt  1)  dargestellten  Hafen=  und  Schiff.
fahrtanlagen  binnen  fünfzig  Jahren  aus.  Die  Staatshoheit  über  diejenigen  Flächen,
welche  innerhalb  fünfzig  Jahren  für  Hafen=  und  Schiffahrtzwecke  nicht  verwandt
sein  werden,  hat  Bremen  an  Preußen  auf  dessen  Erfordern  zurückzuübertragen.

Im  einzelnen  ist  die  Bauausführung  derart  zu  fördern,  daß  innerhalb
der  ersten  sechs  Baujahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Vertrags  die  Herstellung
neuer  Schiffsliegestellen  unter  Ausbildung  der  vorderen  Teile  der  Kaiserhafenbecken  I
und  II  sowie  die  Herstellung  eines  neuen  Trockendocks  und  des  Verbindungshafens
als  Zugang  zu  diesem  bewirkt  ist.  In  der  sich  daran  anschließenden  Bauzeit
von  weiteren  sechs  Jahren  ist  Bremen  verpflichtet,  den  Bau  der  Nordschleuse,
den  Vorhafen  und  das  Vorbassin  des  Nordhafens  fertigzustellen.

Artikel  15.

Bremen  verpflichtet  sich,  das  Eigentum  der  Grundstücke,  welche  innerhalb
der  in  dem  Artikel  13  beschriebenen  Abtretungsfläche  belegen  sind,  binnen  fünf
Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Vertrags  zu  erwerben.  Die  Erwerbung  soll
entweder  auf  dem  Wege  gütlicher  Einigung  oder  der  Enteignung  erfolgen.  Hinsichtlich
  ihrer  Entschädigungsansprüche  haben  die  Grundeigentümer  und  Nebenberechtigten
  die  Wahl,  ob  sie  entweder  auf  Grund  der  preußischen  Gesetzesvorschriften
  vor  den  seither  zuständigen  preußischen  Gerichten  oder  auf  Grund  der
bremischen  Gesetzesvorschriften  vor  den  bremischen  Gerichten  Recht  nehmen  wollen.

Artikel  16.

Die  Bedienung  der  Hafenanlagen  soll  nach  Benehmen  zwischen  Bremen
und  Preußen  zu  dem  von  Preußen  zu  bezeichnenden  Zeitpunkte  nicht  mehr  über  die
bisherige  Verbindungsbahn  Geestemünde  —  Bremerhaven,  sondern,  unter  Schließung
dieser  Bahn  für  den  öffentlichen  Verkehr,  über  einen  bei  Speckenbüttel  anzulegenden
  Rangierbahnhof  erfolgen.

Preußen  übernimmt  für  eigene  Rechnung  die  Herstellung  der  Zuführungslinie
  von  Wulsdorf  bis  zum  Anfange  des  neuen  Rangierbahnhofs.  Dieser  einschließlich
  der  Verbindung  nach  den  Häfen  und  der  Hafengleise  wird  von  Bremen
auf  eigene  Kosten  zu  dem  von  Preußen  zu  bezeichnenden  Zeitpunkt  und  in  dem
von  Preußen  wegen  der  Bedürfnisse  des  Betriebs  zu  bezeichnenden  Umfange  her-