Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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g. 13. 
Saͤmtliche K. Amtsstellen und alle unter der Aufsicht der Staats-Behoͤrden ste- 
henden Gemeinde- und andere Verwaltungen werden hiedurch angewiesen, die zu Anle- 
gung von Gemeinde-Güterbüchern dienlichen Amtsbücher und Urkunden den damit be- 
auftragten Geschäftsmännern auf ihr Ersuchen gegen Empfangs-Bescheinigung mitzu- 
theilen. 
Gutsherrschaften oder andere Personen, welche die Mittheilung erbetener Akten 
verweigern, haben sich selbst es zuzuschreiben, wenn Rechte, welche sie an Grundstücke 
der Gemeinde-Markungen ansprechen, nur soweit in die anzulegenden Güterbücher auf- 
genommen und hiernach von den Gemeinderäthen beachtet werden, als sie aus anderen 
Abten der Leßtern ersichtlich sind. 
Uebrigens ist Bedacht darauf zu nehmen, daß die erhaltenen Amtsbücher und Ur- 
kunden unbeschädigt und möglichst bald zurückgegeben werden. 
s5) Im Besondero. 
4) Inhalt. 
. 13. 
Die Gemeinde-Güterbücher müssen Alles enthalten, was den Gemeinde-Behbrden 
bei ihren Rechts= und Verwaltungs-Geschäften hinsichtlich aller nicht befreiten 
Grundstücke der Gemeinde-Markung und des Steuer-Verbandes zu wissen nöthig ist. 
In denselben sind daher die einzelnen nicht befreiten Grundstücke der Gemeinde- 
Markung und des Steuer-Verbaudes, so wie deren öffentliche und Privatrechts-Ver- 
bältnisse, mögen lettere bleibend oder vorübergehend seyn, darzustellen. Auggeschlossen 
bleiben die eremten Grundstücke, d. h. solche, welche von der Gerichtsbarkeit der Ge- 
meinde -Behörden befreit sind und unmittelbar unter der Gerichtsbarbeit der K. Ge- 
richtshdfe stehen, und welche entweder ganz steuerfrei (Staatsgüter, welche nicht im 
Gemeinde-Verband stehen), oder zur Amtopflege unmittelbar steuerpflichtig sind. 
Ueber die Verzeichnung dieser Grundstücke in die Güterbücher über exemte Be- 
siungen werden besondere Vorschriften ertheilt werden.
	        
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