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g. 13.
Saͤmtliche K. Amtsstellen und alle unter der Aufsicht der Staats-Behoͤrden ste-
henden Gemeinde- und andere Verwaltungen werden hiedurch angewiesen, die zu Anle-
gung von Gemeinde-Güterbüchern dienlichen Amtsbücher und Urkunden den damit be-
auftragten Geschäftsmännern auf ihr Ersuchen gegen Empfangs-Bescheinigung mitzu-
theilen.
Gutsherrschaften oder andere Personen, welche die Mittheilung erbetener Akten
verweigern, haben sich selbst es zuzuschreiben, wenn Rechte, welche sie an Grundstücke
der Gemeinde-Markungen ansprechen, nur soweit in die anzulegenden Güterbücher auf-
genommen und hiernach von den Gemeinderäthen beachtet werden, als sie aus anderen
Abten der Leßtern ersichtlich sind.
Uebrigens ist Bedacht darauf zu nehmen, daß die erhaltenen Amtsbücher und Ur-
kunden unbeschädigt und möglichst bald zurückgegeben werden.
s5) Im Besondero.
4) Inhalt.
. 13.
Die Gemeinde-Güterbücher müssen Alles enthalten, was den Gemeinde-Behbrden
bei ihren Rechts= und Verwaltungs-Geschäften hinsichtlich aller nicht befreiten
Grundstücke der Gemeinde-Markung und des Steuer-Verbandes zu wissen nöthig ist.
In denselben sind daher die einzelnen nicht befreiten Grundstücke der Gemeinde-
Markung und des Steuer-Verbaudes, so wie deren öffentliche und Privatrechts-Ver-
bältnisse, mögen lettere bleibend oder vorübergehend seyn, darzustellen. Auggeschlossen
bleiben die eremten Grundstücke, d. h. solche, welche von der Gerichtsbarkeit der Ge-
meinde -Behörden befreit sind und unmittelbar unter der Gerichtsbarbeit der K. Ge-
richtshdfe stehen, und welche entweder ganz steuerfrei (Staatsgüter, welche nicht im
Gemeinde-Verband stehen), oder zur Amtopflege unmittelbar steuerpflichtig sind.
Ueber die Verzeichnung dieser Grundstücke in die Güterbücher über exemte Be-
siungen werden besondere Vorschriften ertheilt werden.