476
welchen in den gleichen Zeitfristen Hauptberichte daruͤber an das K. Justiz-Ministerium
zu erstatten sind.
Die etwaigen Reisekosten der mit der Leitung und Aufsicht uͤber die Herstellung
der Gemeinde-Guͤterbuͤcher zunaͤchst beauftragten Bezirksrichter werden auf die Staats-Casse
(beziehungsweise die standesherrliche Rentamts-Casse) übernommen, und sind nach
der allgemeinen gesehlichen Vorschrift zu behandeln.
III. Von der Einrichtung und Bearbeitung der neuen Güterbücher.
A. Einrichtung.
o) Im Allgemeinen.
S. 11.-Jedes
Gemeinde-Güterbuch muß
a) die ganze Grundfläche, welche die Gemeinde-Markung bildet, in ihren einzelnen
Theilen — Grundstücken — genau beschreiben (vergl. übrigens hienach §. 14);
b) alle öffentlichen und Privatrechts-Verhältnisse jedes einzeluen Grundstücks,
welche der Gemeinderath bei der ihm übertragenen Gemeinde-Verwaltung und
Rechts-Polizei von Amtswegen zu beachten hat, vollständig darstellen, und
o) die Quellen, in welchen jene Beschreibung und diese Darstellung rechtlich begruͤndet
ist, nachweisen.
Quellen.
g. 12.
Hiezu dienen insbesondere die Primaͤr-Cataster nebst den dazu gehoͤrigen Markungs-Charten,
die Steuer= und Brand-Versicherungs-Abten, die Contraktbücher, Beibringens-Inventare,
Erbtheilungen, Vermögens-Uebergaben, Zehnt-Abten, Weg= und
Lückeubücher, Grund-, Lager= Zins-, Haisch-, Saal= und Gün-Bücher sc., welche auf
die Gemeinde-Markung Beziehung haben; vornämlich aber frühere Güterbücher, sofern.
über ihre Einträge keine Anstände vorwalten.
Mit diesen Quellen der anzulegenden Güterbücher haben daher die aufgestellten
Geschäftsmänner vor Allem sich bekannt zu machen; soweit solche in den Gemeinde-Registraturen
sich nicht vorfinden, sind die berreffenden Amtsstellen und Personen um
deren Mittheilung sofort zu ersuchen.