Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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welchen  in  den  gleichen  Zeitfristen  Hauptberichte  daruͤber  an  das  K.  Justiz-Ministerium
zu  erstatten  sind.

Die  etwaigen  Reisekosten  der  mit  der  Leitung  und  Aufsicht  uͤber  die  Herstellung
der  Gemeinde-Guͤterbuͤcher  zunaͤchst  beauftragten  Bezirksrichter  werden  auf  die  Staats-Casse
  (beziehungsweise  die  standesherrliche  Rentamts-Casse)  übernommen,  und  sind  nach
der  allgemeinen  gesehlichen  Vorschrift  zu  behandeln.

III.  Von  der  Einrichtung  und  Bearbeitung  der  neuen  Güterbücher.
A.  Einrichtung.
o)  Im  Allgemeinen.
S.  11.-Jedes
  Gemeinde-Güterbuch  muß
a)  die  ganze  Grundfläche,  welche  die  Gemeinde-Markung  bildet,  in  ihren  einzelnen
Theilen  —  Grundstücken  —  genau  beschreiben  (vergl.  übrigens  hienach  §.  14);
b)  alle  öffentlichen  und  Privatrechts-Verhältnisse  jedes  einzeluen  Grundstücks,
welche  der  Gemeinderath  bei  der  ihm  übertragenen  Gemeinde-Verwaltung  und
Rechts-Polizei  von  Amtswegen  zu  beachten  hat,  vollständig  darstellen,  und
o)  die  Quellen,  in  welchen  jene  Beschreibung  und  diese  Darstellung  rechtlich  begruͤndet
  ist,  nachweisen.
Quellen.
g.  12.

Hiezu  dienen  insbesondere  die  Primaͤr-Cataster  nebst  den  dazu  gehoͤrigen  Markungs-Charten,
  die  Steuer=  und  Brand-Versicherungs-Abten,  die  Contraktbücher,  Beibringens-Inventare,
  Erbtheilungen,  Vermögens-Uebergaben,  Zehnt-Abten,  Weg=  und
Lückeubücher,  Grund-,  Lager=  Zins-,  Haisch-,  Saal=  und  Gün-Bücher  sc.,  welche  auf
die  Gemeinde-Markung  Beziehung  haben;  vornämlich  aber  frühere  Güterbücher,  sofern.
über  ihre  Einträge  keine  Anstände  vorwalten.

Mit  diesen  Quellen  der  anzulegenden  Güterbücher  haben  daher  die  aufgestellten
Geschäftsmänner  vor  Allem  sich  bekannt  zu  machen;  soweit  solche  in  den  Gemeinde-Registraturen

  sich  nicht  vorfinden,  sind  die  berreffenden  Amtsstellen  und  Personen  um
deren  Mittheilung  sofort  zu  ersuchen.