Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Auch sind die als oͤffentliches Eigenthum anzusehenden, gewoͤhnlich nicht in den Privat- 
Verkehr kommenden Gegenstaͤnde, namentlich Fluͤsse, Baͤche, oͤffentliche Plaͤtze, Straßen, 
Wege cc. in die Güterbücher nur dann aufzunehmen, wenn sie zugleich einen oͤkonomi- 
schen Nußen gewähren, und daher Gegenstand der Besteuerung sind, z. B. Bäche als 
Fischwasser; oder wenn sie zu einem andern Zwecke umgewandelt, z. B. wenn öffent- 
liche Pätze überbaut oder zu Gärten rc. angelegt werden. 
#) Beschreibung der einzelnen Grundstücke. 
K 15. 
Die Beschreibung der einzelnen Grundstücke muß enthalten: 
") die Gattung: ob das Grundstück ein Gebäude, Feldgut, Wasser, Straße, Fels, 
Steinriegel rc. seyz 
b) die Art: ob 
a) das Gebäude: ein Wohn-, Fabrik-, Gewerb-, Wirthschafts-Gebaude, 
b) das Feldgut: Acker, Wiese, Weinberg, Garten, Land, Waldung, Wechselfeld, 
Mähfeld, Waide, Steinbruch, Erz-, Thon-, Sand-, Mergel-Grube 2c., 
c) das Wasser: Fluß, Bach, See, Weiher sey; 
Uc) die Lage: mithin 
a) bei Gebäuden: die Straße, der öffentliche Platz sc., 
b) bei Feldgütern: die Zelge, das Gewand rc., worin es sich befindet; 
d) den Umsang: namentlich den Meßgehalt, bei Gebäuden insbesondere ihre 
Stockwerke und Keller; 
e) die besondere Beschaffenheit, insofern deren Kenntniß für die gemeinde- 
räthlichen Geschäfte (z. B. bei Bestimmung des Steuer= oder Brand-Ver- 
sicherungs-Anschlags 2c.) nöthig ist, mirhin bei Gebäuden die Angabe, ob sie von. 
Stein oder von Holz erbaut seyen 2c.; 
1 die Zugehörden: ob z. B. in Hofräumen oder Feldgütern Brunnen, Garten- 
häuser 2c. sich befinden. 
Bei jedem Grundstücke sind die Nebenlieger zu benennen.
	        
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