Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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keinem andern Meister oder Fabrikanten desselben Gewerbes in die Lehre genommen 
werden. .-: 
Art. 19. 
Fortsetzung. 
Wenn der Lehrmeister durch unterbliebene Erfüllung uͤbernommener Verbindlich- 
keiten, durch Mißhandlungen, Vernachlaͤßigung des Unterrichts ober, auf andere Weise 
dem Lehrling gegruͤndete Ursache zum Austritte gibt, so kann nicht allein der Lebrling 
von der so eben erwaͤhnten Nachbezahlung entbunden, fondern auch der Meister nach 
dem Grade feiner Verschuldung angehalten werden, dem Lebrling das verfallene Lehr- 
geld (Art. 16) ganz oder zum Theil nachzulassen oder zurückzubezahlen. Jedoch 
soll die nachzulassende oder zurückzubezahlende Summe den dritten Theil des ganzen 
behrgeldes nicht übersteigen. 
Art. 20. 
Fortse ßung. 
Will der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder Berufe übergehen, so kann er 
nach vorheriger vierwoͤchiger Aufkuͤndigung gegen Bezahlung des verfallenen Lehrgeldes 
Art. 16) austreten. 
Art. 21. 
Fortsetzung. 
Wird der Lehrling ohne seine Zustimmung von dem Lehrmeister vor beendigter 
Lebrzeit entlassen, ohne solches erweislichermaßen durch koͤrperliche oder geistige Unfaͤ- 
igkeit, durch Traͤgheit odet uͤble Auffuͤhrung, durch unterbliebene Erfuͤllung seiner 
usagen rc. selbst verschuldet zu haben, so finden die Vestimmungen des Art. 18 ihre 
nwendung. 
Art. 22. 
EIIIII 
Um die in. den garhergebenden Avtikeln 18, 19 und. 21 festgesetzten Ansprüche 
geltend machen zu können, muß beziehungsweise der Lehrmeister oder der Lehrling von 
em geschehenen Austritte oder der erfolgten Entlassung spätestens binnen acht Tagen 
em Zunftvorstande oder dem Ortsvorstande, des Lehrmeisters Anzeige machen.
	        
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