Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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als  auch  fuͤr  die  Organisation  des  Aufsichts-Personals,  ingleichen  wegen  der  Besoldung
  saͤmmtlicher  in  der  Grafschaft  Schaumburg  anzustellenden  Zollbeamten  werden
die  unter  den  Zollvereinsgliedern  bereits  bestehenden  Verabredungen  maaßgebend  seyn.

Die  zur  Bestreitung  der  Grenz-Zollverwaltungskosten  erforderliche  Pauschsumme
soll  nach  den  bestehenden  Normen  vereinbart,  und  der  Kurfürstlichen  Regierung  zur
Verwendung  zu  diesem  Zwecke  von  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  zur  Disposition
gestellt  werden.

Artikel  12.

Die  Antheilnahme  Kurhessens  an  der  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Zoll-Einnahmen
  unter  die  Vereinsglieder  nach  den  im  Artikel  7  des  Vertrages  vom
8.  Mai  d.  J.  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereitas  enthaltenen  Vereinbarungen
  wird  für  die  Grafschaft  Schaumburg  in  der  Art  erfolgen,  daß  die  Bevölkerung
  derselben  der  Seelenzahl  des  Kurfürstenthums,  mit  Ausnahme  des  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  angeschlossenen  Kreises  Schmalkalden,  zugezählt
wird.

Artikel  15.

Die  Kurfürstliche  Regierung  verpflichtet  sich  zu  denjenigen  Maaßregeln,  welche
erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des  Gesammtvereins  durch  die  Einführung
  und  Anhäufung  gar  nicht,  oder  geringer  verzollter  Waaren-Vorräthe  beeinträchtigt
  werden.

Artikel  14.

Alles  was  sich  auf  die  Derail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet
  werden.

Artikel  15.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  vorläusig  bis  zum  letzten  December  1855  mit
der  Maaßgabe  festgesezt,  daß  wenn  derselbe  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe
  von  einer  oder  der  andern  Seite  gekündigt  wird,  er  als  auf  weitere  zwölf
Jahre,  und  sofort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert  angesehen  werden  soll.