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als auch fuͤr die Organisation des Aufsichts-Personals, ingleichen wegen der Besoldung
saͤmmtlicher in der Grafschaft Schaumburg anzustellenden Zollbeamten werden
die unter den Zollvereinsgliedern bereits bestehenden Verabredungen maaßgebend seyn.
Die zur Bestreitung der Grenz-Zollverwaltungskosten erforderliche Pauschsumme
soll nach den bestehenden Normen vereinbart, und der Kurfürstlichen Regierung zur
Verwendung zu diesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Einnahmen zur Disposition
gestellt werden.
Artikel 12.
Die Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschaftlichen Zoll-Einnahmen
unter die Vereinsglieder nach den im Artikel 7 des Vertrages vom
8. Mai d. J. über die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereitas enthaltenen Vereinbarungen
wird für die Grafschaft Schaumburg in der Art erfolgen, daß die Bevölkerung
derselben der Seelenzahl des Kurfürstenthums, mit Ausnahme des dem Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine angeschlossenen Kreises Schmalkalden, zugezählt
wird.
Artikel 15.
Die Kurfürstliche Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maaßregeln, welche
erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung
und Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt
werden.
Artikel 14.
Alles was sich auf die Derail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage
enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet
werden.
Artikel 15.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläusig bis zum letzten December 1855 mit
der Maaßgabe festgesezt, daß wenn derselbe nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe
von einer oder der andern Seite gekündigt wird, er als auf weitere zwölf
Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden soll.