Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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8.  44.
Verbot  der  Veräußerung  der  Substanz

Als  allgemeine  Regel  verordnen  Wir,  daß  die  Substanz  des  Fideicommisses,  außer
in  den  hiernach  festgesetzten  Fällen  nicht  veräußert  werden  darf,  und  Wir  erklären  jede
solche  Veräußerung  als  unbedingt  nichtig.

K.  45.
Auenahme  von  dem  Verbot  der  Veräußerung.

Diejenigen  Pfandgläubiger,  welchen  Wir  bisher  Nechte  auf  die  Substanz  selbst  eingeräumt
  haben,  se  wie  die  Rechte  für  alle  andere  Forderungen  an  Uns,  welche  zur  Zeit  der
Errichtung  und  Bekanntmachung  dieses  Familien-Gesetzes  schon  entstanden  gewesen,  verbleiben
  in  ihrer  gesetzlichen  Wirksamkeit  ungeschmälert.

In  so  ferne  jedoch  auch  nachher  möglicher  Weise  wahre  Fideicommiß-Schulden  noch
entstehen  könnten,  sollen  dieselben  ebenfalls  in  ihrer  rechtlichen  Wirksamkeit  verbleiben.

Eine  Veräußerung  einzelner  Theile  des  Fideicommisses  soll  jedoch  auch  in  folgenden
Fällen,  beziehungsweise  unter  den  im  4.  47  entbaltenen  näheren  Bestimmungen,  siattfinden
können:

1)  wenn  eine  Zwangsveräußerung  für  allgemeine  Staats=  oder  Corporations  =  Zwecke

nach  den  verfassungsmäßigen  Bestimmungen  angeordnet  wird;

2)  wenn  besser  gelegene  Güter  und  einzelne  Grundstücke  eingetauscht  werden  können,
und  der  gleiche  oder  höhere  Wertb  nachgewiesen  ist;
wenn  nutzlose  Gebäude  oder  Grungstücke,  deren  Beibehaltung  ihrer  Lage,  ihres  Ertrags,
  oder  ihrer  ubrigen  Verhältnisse  wegen  nicht  vortheilhaft  wäre,  veräußert  werren
  können;  im  letztern  Falle  muß  der  Erlös  zu  dem  Fideicommißstock  gezogen,
und  entweder  das  Kapital  verzinslich  und  bypotbekarisch  angelegt,  oder  in  nutzbares
Grundeigenthum  verwandelt  werden;
wenn  gutsherrliche  Rechte,  Zehenten,  Gülten,  Gefälle  und  andere  Feudal  Abgaben
reluirt  oder  veräußert  werden  können  (H.  47).

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K.  46.
Verwandlung  des  Erlöses  aus  Feudal-Abgaben  in  nutzbares  Eigenthum.

Der  Erlös  aus  Feudal-Abgaben  soll  zum  Fiveicommißstock  geschlagen  und  wo  möglich
in  nutzbares  Grundeigenthum  verwandelt  werden.