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Die Anrede in solchen Eingaben an die Staatsbehörden ist an die Amtsstelle, welche
angegangen wird, mit dem Beisatz „Königlich“ zu richten; zum Beispiel: K. Geheimer-Rath,
K. Kreis-Regierung, K. Oberamt.
Die Schlußformel ist:
a) bei dem Geheimen Rathe und den Ministerien — Ehrerbietig rc.
b) bei den Central= und Mittel-Stellen — Verehrungsvoll rc.
c) bei den Bezirksstellen — Hochachtungsvoll rc.
worauf alsdann, ohne weitere Beisätze, die Unterschrift des Erhibenten zu folgen hat.
Die Departements-Chefs sind mit Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
.Z
Gegeben, Stuttgart den 17. Juni 1846.
Wilhelm.
Prieser. Beroldingen. Schlayer. Graf v. Sontheim. Gärttner.
Auf Befehl des Königs,
der Staats-Secretär:
Goes.
B) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.
Seine Königliche Majestät haben unter dem 20. d. M. dem K. Consul v. Kolb
in Rom die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das von des Großherzogs von Baden
Königl. Hoheit demselben verliehene Ritterkreuz des Ordens vom Zäbringer Löwen anzunehmen
und zu tragen.
C) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät baben vermeöge höchster Entschließung vom 15. d. M.
den bisherigen Consistorialrath Zeller zum Kanzleidirektor des Finanz-Ministerium mit
dem Titel und Rang eines Finanzraths gnädigst ernannt, und
dem Buchhalter Raur bei dem Landkameralamte Stuttgart die nachgesuchte Entlassung
aus dem Staatsdienste ertheilt.
Durch Höchste Cntschließung vom 17. d. M. haben Höchstdieselben die mit dem
Dekanatamt verbundene katbolische Stadtpfarrei in Ravensburg dem Parrer und Schul-Inspektor
Erath in Niedernau, Dekanats Rottenburg,