Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Die  Anrede  in  solchen  Eingaben  an  die  Staatsbehörden  ist  an  die  Amtsstelle,  welche
angegangen  wird,  mit  dem  Beisatz  „Königlich“  zu  richten;  zum  Beispiel:  K.  Geheimer-Rath,
K.  Kreis-Regierung,  K.  Oberamt.

Die  Schlußformel  ist:

a)  bei  dem  Geheimen  Rathe  und  den  Ministerien  —  Ehrerbietig  rc.

b)  bei  den  Central=  und  Mittel-Stellen  —  Verehrungsvoll  rc.

c)  bei  den  Bezirksstellen  —  Hochachtungsvoll  rc.
worauf  alsdann,  ohne  weitere  Beisätze,  die  Unterschrift  des  Erhibenten  zu  folgen  hat.

Die  Departements-Chefs  sind  mit  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.
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Gegeben,  Stuttgart  den  17.  Juni  1846.

Wilhelm.
Prieser.  Beroldingen.  Schlayer.  Graf  v.  Sontheim.  Gärttner.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Secretär:
Goes.

B)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  20.  d.  M.  dem  K.  Consul  v.  Kolb
in  Rom  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  von  des  Großherzogs  von  Baden
Königl.  Hoheit  demselben  verliehene  Ritterkreuz  des  Ordens  vom  Zäbringer  Löwen  anzunehmen
  und  zu  tragen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermeöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
den  bisherigen  Consistorialrath  Zeller  zum  Kanzleidirektor  des  Finanz-Ministerium  mit
dem  Titel  und  Rang  eines  Finanzraths  gnädigst  ernannt,  und

dem  Buchhalter  Raur  bei  dem  Landkameralamte  Stuttgart  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  Staatsdienste  ertheilt.

Durch  Höchste  Cntschließung  vom  17.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  die  mit  dem
Dekanatamt  verbundene  katbolische  Stadtpfarrei  in  Ravensburg  dem  Parrer  und  Schul-Inspektor
  Erath  in  Niedernau,  Dekanats  Rottenburg,