Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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G. 12. 
Die Wahl-Commissäre haben sofort nach Erscheinen des Gesetzes für jeden Abstim- 
mungs-Bezirk einen Bezirks-Commissär zu ernennen, und die Gemeinden, welche zu jedem 
Abstimmungs-Bezirk gebören, zu begeichnen. Diese Eintheilung der Gemeinden sowohl als 
der Name des Bezirks-Commissärs ist segleich durch Lokalblätter in dem Wahlbezirk bekannt 
zu machen. 
Sollte auf diesem Wege die Eintheilung des Wahlbezirks und der Name des Be- 
zirks-Commissärs nicht zur Kenntniß sämmtlicher Gemeinden gebracht werden können, so ist 
jeder Gemeinde specielle Eröffnung zu machen und die Bekanntmachung in den einzelnen 
Gemeinden anzuordnen. 
Zu Bezirks-Commissären eignen sich namentlich Notare, tüchtige Ortsvorsteher, Beamte 
der Departements der Justiz oder des Innern, öffentliche Anwälte, und es ist Rücksicht dar- 
auf zu nehmen, daß sie wo möglich an dem Abstimmungsort ihren Wohnsitz haben. Wenn 
Männer, welche nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, zu Bezirks-Com- 
missären bestellt werden, so find sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, 
insbesondere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel, zu beeidigen. 
S. 13. 
Die Bezirks-Commissäre baben dafür zu sorgen, daß von dem Gemeinderath und Bür- 
ger-Ausschuß des Abstimmungsortes rechtzeitig zwei Urkundspersonen gewählt werden (Art. 13 
des Gesetzes). Deßgleichen haben se Vorsorge zu treffen, daß an dem Abstimmungsorte eine 
wohlverschließbare Wahlurne bereit ist. 
· §.14. 
Die Abstimmung hat überall am 1. August zu beginnen und ist wo möglich an diesem 
und jedenfalls an dem folgenden Tage (rt. 12 des Gesetzes) zu vollenden. Die Bezirks- 
Commissäre haben den Tag der Abstimmung wenigstens drei Tage vorher in den einzelnen 
Gemeinden bekannt machen zu lassen, und zugleich die Stunde, in welcher die Wahlmänner 
der einzelnen Gemeinden mit dem Ortsvorsteher, oder an dessen Stelle einem Gemeinderath, 
zur Wahl zu erscheinen haben, zu bezeichnen. Ueber die geschehene rechtzeitige Bekannt- 
machung des Abstimmungstags in den einzelnen Gemeinden haben die Bezirks-Commissäre 
Urkunden zu den Akten zu bringen. 
. 15. 
Bei und nach der Wahl ist es die Mlicht der Bezirks-Commissäre, mit der böchsten 
Sorgfalt darüber zu wachen, daß mit den in die Wahlurne gelegten Stimmzetteln durch-
	        
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