Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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vertreter  des  Gewerbeunternehmers  betrieben  wird,  unterliegt  der  Besteuerung  in  derselben
  Weise,  wie  wenn  dasselbe  vom  Unternehmer  selbst  geführt  würde.  In  solchen
Fällen  haftet  der  Unternehmer  auch  für  die  Steuer.
Wenn  Mann  und  Frau  je  besondere  Gewerbe  betreiben,  so  sind  beide  besonders
zu  besteuern.
Art.  89.
Maßstab  für  die  Aulegung  der  Sieuer.

Den  Maßstab  der  Besteuerung  bildet

1)  der  persönliche  Arbeitsverdienst  des  Gewerbetreibenden,  welcher
nach  einer  im  Wege  der  Verordnung  festzustellenden  Klassentafel  einzuschätzen
ist,  wobei  teils  die  Betriebsweise,  teils  der  aus  der  Verwendung  von  Gehilfen
und  Betriebskapital  ersichtliche  Umfang  des  Gewerbes  maßgebend  sind;

2)  der  nach  Prozenten  zu  schätzende  Ertrag  aus  dem  in  dem  Gewerbe
verwendeten  Betriebskapital.  Wenn  übrigens  das  in  einem  Gewerbe
angelegte  Betriebskapital  weniger  als  700  beträgt,  so  ist  ein  Ertrag  aus
demselben  nicht  zu  berechnen.

Erstrecken  sich  die  wesentlichen  Bestandteile  eines  Gewerbes  über  mehrere  Steuerdistrikte,

  so  werden  sie  dessenungeachtet  bei  der  Einschätzung  als  ein  Ganzes  behandelt.

Art.  90.
Berechnung  des  Matasters.

Als  steuerbarer  Betrag  des  Gewerbeeinkommens  ist  anzusehen:
1)  bei  dem  persönlichen  Arbeitsverdienst  (Art.  89  Ziff.  1)

bis  850  ¼  einschließlich  —  ein  Zehnteil,

von  dem  Mehrbetrage

von  850  bis  1700  -X  —  zwei  Zehnteile,

von  1700  +  bis  2550  —  vier  Zehrnteile,

von  2550  “  bis  3400  „J  —  acht  Zehnteile,

von  dem  weiteren  Einkommen  —  der  ganze  Betrag: