5
) Oes Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Meldungen um Oberamtsphysikate.
Die Wahrnehmung, daß die Bewerbungen um Oberamtsphysikate nicht selten in
einer den bestehenden Vorschriften nicht entsprechenden Weise bei den Kreisregierungen ein-
gereicht werden, veranlaßt das Ministerium des Innern, Folgendes zu verfügen:
1) Der Meldungs-Eingabe um ein Oberamtsphysikat ist neben den Zeugnissen über
die erstandenen Staatsprüfungen ein vollständiges Nationale des Bittstellers anzuschließen,
aus welchem das Jahr und der Tag der Geburt, die Bildungslaufbahn, die Confessions-
und Familienverhältnisse des Bittstellers und die Orte, in welchen er sich seit seiner Auf-
nahme unter vie Zahl der praktischen Aerzte der Ausübung der ärztlichen Praris gewid-
met hat, vollständig ersichtlich sind.
2) Die Meldungs-Eingaben sind von dem Bittsteller dem Oberamte, in dessen Be-
zirk er seinen Wohnsitz hat, zu übergeben. Das Oberamt hat dieselben ohne Verzug
mit seiner Aeußerung und der Aeußerung des Oberamtsphysikats seiner vorgesetzten Kreis-
regierung vorzulegen, welche vieselben, falls die betreffende Stelle nicht in ihrem Kreise
erlevigt ist, sofort mit ihrer Aeußerung der Kreisregierung zustellt, welche die Vorschläge
für die Stelle zu machen hat.
3) Den betheiligten Behörden wird zur Pflicht gemacht, die ihnen zukommenden Mel-
dungs-Eingaben schleunig an den Ort ihrer Bestimmung zu befördern.
4) Aerzte, welche ihre Meldungen entweder nicht mit den erforderlichen Belegen oder
nicht bei der vorgeschriebenen Bezirksstelle übergeben, haben sich selbst zuzuschreiben, wenn
wegen eines solchen Mangels auf ihr Gesuch keine Rücksicht genommen wird.
Stuttgart den 20. December 1859.
Linden.