Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1882.

 

Inhalt:  Nr.  1.  Bekanntmachung,  die  Vergütung  der  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1882  betr.
1.  —  Nr.  2.  Bekanntmachung,  die  Beiträge  zum  Bedarf  des  Landesculturraths  betr.  S.  2.  —
.  3.  Verordnung,  den  Reiseaufwand  der  Special-Commissare  bei  agrarischen  Auseinandersetzungen

—  G

betr.  S.  3Z.  —  JNr.  4.  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Einrichtung  der  Staatsschuldenkasse
betr.  S.  3.  —  Jr.  5.  Gesetz,  die  Umwandlung  der  4½  procentigen  Prioritätsanleihe  der  vorm.  Leipzig-Dresdner
  Eisenbahncompagnie  vom  Jahre  1872  in  eine  4  procentige  Staatsschuld,  bez.  deren  Tilgung  betr.
S.  4.

 

Nr.  1.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrages  der  für  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen  im
Jahre  1882  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  28.  December  1881.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  89,  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Natural—
leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.-G.-Bl.
S.  52)  ist  in  Nr.  301  des  diesjährigen  deutschen  Reichs-Anzeigers  nachstehende  Bekanntmachung
  erlassen  worden:

„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §9,  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.-G.-Bl.,
S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Natural-Verpflegung  zu  gewährenden  Vergütung
  für  das  Jahr  1882  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für
Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  95  4  80  4,
b)  für  die  Mittagskost  .  .  .  .  .  .  49.  44.—
1882.  1