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ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im
Falle der Nothwendigkeit schreiten.
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich
verschaffen kann, als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem
Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er
diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheile
verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so
oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Art. 504.
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich
für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derfel-
ben wahrzunehmen, wenn thunlich, deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den
Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und
überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen
und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum
Theil zu löschen, äußerstensalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verder-
bes oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs
Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie
im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reclamiren oder, wenn sie auf andere
Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gericht-
lich zu betreiben.
Art. 505.
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall
verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung
fortzusetzen oder diefelbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Ab-
gangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu be-
rücksichtigenden Anweisungen entspricht.