Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im 
Falle der Nothwendigkeit schreiten. 
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich 
verschaffen kann, als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem 
Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er 
diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheile 
verbunden ist. 
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so 
oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
Art. 504. 
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich 
für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln 
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derfel- 
ben wahrzunehmen, wenn thunlich, deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den 
Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und 
überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen 
und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. 
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum 
Theil zu löschen, äußerstensalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verder- 
bes oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs 
Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie 
im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reclamiren oder, wenn sie auf andere 
Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gericht- 
lich zu betreiben. 
Art. 505. 
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall 
verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung 
fortzusetzen oder diefelbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Ab- 
gangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu be- 
rücksichtigenden Anweisungen entspricht.
	        
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