Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. 
Art. 586. 
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist 
der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden, und 
befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zuge— 
standen haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre 
(Art. 581, 584, 585). 
Art. 587. 
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungs. 
güter erhält, nicht angerechnet. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des Art. 585 
nicht berührt. 
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er 
die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die 
übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Artifel 615) nicht ausgeschlossen. 
Art. 588. 
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes 
verfrachtet, so gelten die Artikel 568—587 mit folgenden Abweichungen: 
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit 
einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht, es 
sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Ab- 
zug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 
2) In den Fällen der Artikel 582 und 583 kann der Befrachter die Wiederausla- 
dung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben 
oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrach- 
ter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, so- 
wohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederaus- 
ladung entstehen. 
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktrittes Gebrauch, so 
hat es bei den Vorschriften der Artikel 582 und 583 sein Bewenden.
	        
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