Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 669. 
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff ver- 
loren geht (Artikel 630, Ziff. 1). 
Art. 670. 
Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg aus- 
bricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der 
Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff 
betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. 
Das Recht des Rücktrittes steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der 
vorstehenden Fälle die Reise aufgibt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförde- 
rung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Gü- 
ter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. 
Art. 671. 
In allen Fällen, in welchen zufolge der Artikel 669 und 670 der Ueberfahrtsver- 
trag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. 
Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende 
das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. 
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrages sind die Vorschriften des Artikels 
633 maßgebend. 
Art. 672. 
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch 
wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet 
er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritte der Reise 
ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Ueberfahrtsver- 
trage in Ausehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. 
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten 
Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben 
nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert sich der Reisende, von dem An- 
erbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis 
zum Wiederantritte der Reise nicht weiter Anspruch. 
Art. 673. 
Für den Transport der Reiseeffecten, welche der Reisende nach dem Ueberfahrts- 
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