Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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vertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen 
ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. 
Art. 674. 
Auf die an Bord gebrachten Reiseeffecten finden die Vorschriften der Artikel 562, 
594, 618 Anwendung. 
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, 
so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der 
Artikel 607, 608, 609, 610, 611. 
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem 
die Artikel 564, 565, 566 und 620 Anwendung. 
Art. 675. 
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an 
Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. 
Das Pfandrecht besteht jedoch nur, so lange die Sachen zurückbehalten oder de- 
ponirt sind. 
Art. 676. 
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord 
sich befindenden Effecten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des 
Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. 
Art. 677. 
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es 
im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisen- 
den befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter 
und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die 
Anwendung derselben zuläßt. 
Art. 678. 
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind un- 
ter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen. 
Art. 679. « 
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie 
privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels 
nicht berührt.
	        
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