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vertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen
ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen.
Art. 674.
Auf die an Bord gebrachten Reiseeffecten finden die Vorschriften der Artikel 562,
594, 618 Anwendung.
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen,
so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der
Artikel 607, 608, 609, 610, 611.
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem
die Artikel 564, 565, 566 und 620 Anwendung.
Art. 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an
Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht besteht jedoch nur, so lange die Sachen zurückbehalten oder de-
ponirt sind.
Art. 676.
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord
sich befindenden Effecten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des
Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.
Art. 677.
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es
im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisen-
den befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter
und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die
Anwendung derselben zuläßt.
Art. 678.
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind un-
ter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen.
Art. 679. «
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie
privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels
nicht berührt.