Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

  
Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Abgabensätze 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
nach dem 
30-Taler- 
T 
Thlr. Ser. 
nach dem 
52½ -Gul- 
den- Fuß 
st. 
kr. 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto -Gewicht: 
Pfund. 
  
– 
— 
— 
  
Arbeit 2c., jedoch mit Ausnahme der 
nachstehend unter G. genannten 
(3) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl 
und anderen unchlen Metallen; Uhr- 
sournituren und Uhrwerke aus unedlen 
Metallen; Gewehre aller Art; Schmuck- 
sachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 
Erden, Erze und edle Metalle: 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch ge- 
brannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen 
Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen- 
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich 
betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in 
Barren und Bruch, mit Ausschluß der 
fremden silberhaltigen Scheidemünze 
Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, 
mit Ausnahme der Baumwolle, roh, ge- 
röstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle 
Getreide und andere Erzeugnisse des Land- 
banes: 
à) Getreide, auch gemalzt, und Hülsensrüchte 
Anmerk. zu a. Getreie und Hülsenfrüchte in Gar- 
ben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde einge= 
führt werden, ferner Hafer in Mengen unter einem 
Preußischen Scheffel. oder beziehungsweise unter zwei 
Bayerischen Metzen und andere Getreidearten, sowie 
Hülsenfrüchte unter einem balben Preußischen äveri 
oder unter einer Bayerischen Metze 
b) Sämereien und Beeren: 
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel 
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der 
Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen 
Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse 
  
1 Ztrr. 
1 Ztr. 
1 Schffl. 
1 Bayerisches 
Schäffel 
  
  
frei — 
frei 
frei 
  
  
17 
frei 
frei 
frei 
  
30 
1¾¼ 
45 
  
13 In Fässern und 
RKisten 
6 in Körben. 
4 in Ballen.
	        
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