Nro.
Benennung der Gegenstände.
Abgabensätze
Maaßstab
der
Verzollung.
nach dem
30-Taler-
T
Thlr. Ser.
nach dem
52½ -Gul-
den- Fuß
st.
kr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto -Gewicht:
Pfund.
–
—
—
Arbeit 2c., jedoch mit Ausnahme der
nachstehend unter G. genannten
(3) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl
und anderen unchlen Metallen; Uhr-
sournituren und Uhrwerke aus unedlen
Metallen; Gewehre aller Art; Schmuck-
sachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen
Erden, Erze und edle Metalle:
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch ge-
brannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen
Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegen-
stände nicht mit einem Zollsatze namentlich
betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in
Barren und Bruch, mit Ausschluß der
fremden silberhaltigen Scheidemünze
Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe,
mit Ausnahme der Baumwolle, roh, ge-
röstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle
Getreide und andere Erzeugnisse des Land-
banes:
à) Getreide, auch gemalzt, und Hülsensrüchte
Anmerk. zu a. Getreie und Hülsenfrüchte in Gar-
ben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde einge=
führt werden, ferner Hafer in Mengen unter einem
Preußischen Scheffel. oder beziehungsweise unter zwei
Bayerischen Metzen und andere Getreidearten, sowie
Hülsenfrüchte unter einem balben Preußischen äveri
oder unter einer Bayerischen Metze
b) Sämereien und Beeren:
1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel
2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der
Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen
Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse
1 Ztrr.
1 Ztr.
1 Schffl.
1 Bayerisches
Schäffel
frei —
frei
frei
17
frei
frei
frei
30
1¾¼
45
13 In Fässern und
RKisten
6 in Körben.
4 in Ballen.