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vorgeschriebenen höheren Dienstprüfungen in den Departements des Innern oder der Finanzen
bedingt.
8. 2.
Außerdem haben die Bewerber-um die Stellen eines vortragenden Rathes oder eines
Expeditors im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, sowie um einen
diplomatischen Posten im Auslande, einschließlich der Gesandtschafts-Canzlistenstellen, sich
einer im Ministerium vorzunehmenden Prüfung über genügende Kenntniß der französischen
Sprache zu unterziehen.
S. 3.
Zur Bewerbung um Canzlistenstellen in dem Ministerium und den vemselben unter-
geordneten Collegialbehorden ist die Erstehung einer Dienstprüfung ver obenbezeichneten
Art nicht nothwendig; doch haben sich die Bewerber über die für solche Stellen erforder-
lichen Eigenschaften, namentlich über ausreichende Kenntniß der französischen Sprache aus-
zuweisen.
8. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die dem Departement ver auswärtigen
Angelegenheiten neuerdings beigegebene Abtheilung für die Verkebrs-Anstalten keine An-
wendung.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit ver Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Stuttgart ven 8. Februar 1865.
Karl.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Varnbüler.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Behandlung der in Württemberg belegenen Vermögenstheile preußischer
Gemeinschuldner.
Da von den Gerichten im Königreiche Preußen in Absicht auf vie unter ihrer Ge-
richtsbarkeit belegenen Vermögenstheile eines ausländischen Gemeinschuloners der Grund-