Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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vorgeschriebenen höheren Dienstprüfungen in den Departements des Innern oder der Finanzen 
bedingt. 
8. 2. 
Außerdem haben die Bewerber-um die Stellen eines vortragenden Rathes oder eines 
Expeditors im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, sowie um einen 
diplomatischen Posten im Auslande, einschließlich der Gesandtschafts-Canzlistenstellen, sich 
einer im Ministerium vorzunehmenden Prüfung über genügende Kenntniß der französischen 
Sprache zu unterziehen. 
S. 3. 
Zur Bewerbung um Canzlistenstellen in dem Ministerium und den vemselben unter- 
geordneten Collegialbehorden ist die Erstehung einer Dienstprüfung ver obenbezeichneten 
Art nicht nothwendig; doch haben sich die Bewerber über die für solche Stellen erforder- 
lichen Eigenschaften, namentlich über ausreichende Kenntniß der französischen Sprache aus- 
zuweisen. 
8. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die dem Departement ver auswärtigen 
Angelegenheiten neuerdings beigegebene Abtheilung für die Verkebrs-Anstalten keine An- 
wendung. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit ver Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Stuttgart ven 8. Februar 1865. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Behandlung der in Württemberg belegenen Vermögenstheile preußischer 
Gemeinschuldner. 
Da von den Gerichten im Königreiche Preußen in Absicht auf vie unter ihrer Ge- 
richtsbarkeit belegenen Vermögenstheile eines ausländischen Gemeinschuloners der Grund-