Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung 
von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zugestanden: 
a. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem 
freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern 
auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und 
Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Ver- 
kehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, 
Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht 
werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist 
unverkauft zurückgeführt werden; 
b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Tbeils ge- 
bracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 
IP. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, 
Seivenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); 
d. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Be- 
drucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zu- 
thaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder- 
und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforder- 
lichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, 
Poliren und Bemalen; 6 
e. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet 
des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Be- 
obachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, 
wenn vie wesentliche Beschaffenbeit und die Benennung derselben unverändert bleibt; 
und zwar in dem Falle unter c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen 
unter a., b., d. und e., sofern die Iventität der aus= und wiedereingeführten Gegenstände 
außer Zweifel ist. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren 
unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährk werden, daß beim 
unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden
	        
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