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Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme, die Anlage eines anderweiten
Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten
Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.
Artikel 8.
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht seyn, ihre gegenüber-
liegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen,
so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiet in vag
andere gleichzeitig Statt finden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung
des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzengnisses ruhen, dürfen Erzeug-
nisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen, als
vie gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 10.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung
des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken
und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu
gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten
in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, sowie
vurch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel ent-
hält die Anlage C.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo vie Gebiete ver vertragenden
Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden vie zur gegenseitigen Unterstütung
beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.
Artikel 11.
Stapel= und Umschlagsrechte sind in vem Gebiete der vertragenden Theile unzulässtg,
und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesunvheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung
der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem
bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein= oder umzuladen.