IX
als viejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn vie in
dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen.
Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den
Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen
zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der
Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vor-
handen sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vor-
schriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte
im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll= oder
Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie
vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsver-
zeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet find.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet
eines der vertragenden Theile aus= oder nach dem Gebiet des andern ohne Umladung durch-
geführt werden, sollen von der Deelaration, Abladung und Revisson, sowie vom Kollover-
schluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern vieselben durch Ueber-
gabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemelvet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jevoch dadurch bedingt, daß vie
betheiligten Eisenkahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unver-
letztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zoll-
abfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden
sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theil, unter
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dabin wirken, daß durch Annahme
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen
des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum
gegeben werde.
2