Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


 

Metallwaaren,  d.  i.  Arbeiten  aus  Aluminium,  Blei,  Kupfer,  Messing,  Packfong,
Tomback  und  anderen  unedlen  Metallen  und  Metallgemischen,  mit  Ausnahme  von
Eisen,  insoweit  sie  nicht  in  den  Positionen  16  b.  und  18  b.  und  c.  enthalten,  und
nicht  echt  vergoldet  oder  versilbert,  oder  mit  einem  gold=  oder  siberhältigen  Lack
überzogen  sind,  mit  Ausnahme  des  Herren=  und  Frauenschmuckes  und  der  Nippesund
  Toillette-Gegenstände,  wenn  dieselben  unecht  vergoldet  oder  versilbert  sind.
Ausnahmsweise  gehören  hierher  die  plattirten  (versilberten)  Drähte,  Bleche,  Tafeln
und  Platten  aus  Kupser  und  Messing:

a)  Walzen,  Kesseln,  Schüsseln,  Teller,  Töpfe  und  sonstiges  Kochgeschrtr

b)  Alle  nicht  unter  a.  und  c.  genannte,  dann  alle  Metallwaaren  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  die  kurzen
Waaren  und  die  Waaren  der  Position  32  P.  fallen.  Ferner  gehören  noch  hierher:
  Geriebenes  Messing  (Broncepulver),  Rauschgold,  Rauschsilber,  Metallfolien,
unechte  leonische  Drähte,  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber,  ferner  plattirte
(versilberte)  Drähte,  Bleche  und  Platten,  aus  Kupfer  und  Messing,  Kupferzündhuͤtchen,
  ungefuͤllete...

I0)  Schreibfedem,  Uhrfournituren  und  Uhrwerke

Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen  sie  gefertigt  sind:

a)  astronomische,  chirurgische,  mathematische,  optische  (mit  Ausnahme  der  gefaßten
Augengläser  und  Operngucker),  physikalische  und  für  Laboratorien  auch  chemische

b)  musikalische.  .  —  .  ..

401  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile  aus  unedlen  nicht  vergoldeten  oder  versilberten

41

 

Metallen,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Nebenbestandtheilen  aus  anderen  Materialien,
  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen,  je  nachdem
der  dem  Gewichte  nach  uͤberwiegende  Bestandtheil  besteht:

a)  aus  Gußeisen  .
b)  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl

Jc)  aus  anderen  unedlen  Metallen
Aumerk.  Unter  Maschinen  sind  auch  Locomotiven,  Tender  und  Dampflessel  begriffen.

Kurzwaaren,  folgende:  Heren=  und  Frauenschmuck,  Nippes=  und  Toilette-Gegenstände
aus  unedlen  Metallen,  unecht  vergoldet  oder  versilbert;  Wand=  und  Stutzuhren  (mit
Ausnahme  derjenigen  aus  Gold  oder  Silber  und  der  hölzernen  Hängeuhren);
Waaren  aus  bossirtem  Wachse,  Operngucker  und  gefaßte  Augengläser,  nicht  mit
Gestellen  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  Darmsaiten,  auch  mit  Seide
übersponnen,  Arbeiten  aus  Goldschlägerhäuthen.
Anmerk.  zur  Posstion  41.  Zu  den  kurzen  Waaren,  von  denen  in  diesem  Verzeichnlsse  öfters

die  Rede  ist,  gehören  außer  den  in  Positien  41  aufgezählten:
Waaren  aus  Gold,  Silber,  Platin  oder  anderen  edlen  Metallen,
  echten  und  unechten  Perlen  und  Korallen,  Edel=  und  Halt- 



1  Zrr

 

——

30