Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


fl.

kr.

 

42

43

 

edelsteinen,  Schildpatt,  Bernstein,  Gezt,  zuberelteten  Schmuckfedern,

  Menschenhaaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien;

  Taschenuhren  aller  Art,  unechte  Perlen,  zubereltete  Schmucksedern;

  Waaren  aus  unedlen,  echt  vergoldeten,  oder  versilberten,

oder  mit  gold=  oder  fllberhaltlgem  Lack  überzogenen  Metallen,

auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materlalien  (ausgenommen  find

die  der  Pos.  38  b.  eingereihten  Platten,  Bleche,  Drähte),  Verbindungen

  ven  Webe=  um  Wirkwaaren  mit  anderen  Materitalien.

Anmerk.  zu  den  Klassen  X.  und  XI.  Wagen,  Schlitten,  Schlffe  und  andere  Wa  fierfahrzeuge
sind  unter  den  Posttienen  dieser  Klassen  nicht  begriffen.

XII.  Ehemische  Producte,  Farbwaaren,  literarische  und
Kunstgegenstände.

Chemische  Producte  und  Farbwaaren:

a)  Zündwaaren,  gemeine,  als:  Schwefelfäden,  Schwefelhölzchen,  Reibhölzchen,  Reibsidibus
  und  Zündfläschchen,  Zündhölzchen,  Lunten  (auch  Pech-,  Zünd=  oder
Sprengschnüre),  Feuerschwamm,  künstlicher  und  Zunder  (natürlicher  und  künstlicher),
  auch  Zunderparer

b)  Leim  (Fisch=  [Hausenblasenl,  HLom.  Leder=  und  Mundleim),  Kraftmehl-Producte
(Haarpuder,  Stärke,  Kleister,  Pappe),  Albumin  und  Gelatin  (thierische  Gallerte),
Schwärzen  (Ruß=  und  Kohlenschwarz  aller  Art,  smit  Ausnahme  der  Knochenkohlel,
  wie  auch  Kohlenpulver,  Buchdrucker=  und  Frankfurterschwärze),  Schuhwichse
  und  Wagenschmiere,  Pechfackken

Juc)  Tinten  und  Tintenpulver,  Tusche,  Reißkohlen,  Bleistifte,  Pastell=  und  Rothstifte,
  alle  Farben  in  Bläschen,  Kapseln,  Muscheln,  Pasten  und  Kästchen,  Parfümeriewaaren
  und  Schminken,  mit  Ausnahme  der  weißen,  Zündhütchen,  gefüllte

Anmerk.  Kommen  diese  Gegenstände  in  Umschlleßungen  vor,  welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  zu

den  kurzen  Waaren  gehören,  so  unterliegen  sie  dem  Zolle  oer  Umschlleßung.

4)  Feuerwerkskörper,  Hese,  künstliche  (einschließlich  der  Preßhefe),  Fabrikate  aus
Gallerten,  Räucherkerzchen,  Siegellack,  Aetzkali  und  Aetzstein,  Chlorkalilauge  (Eau
de  Javelle),  Phosphor,  Phosphorsäure,  Chloroform,  Schwefeläther,  Quecksilberpräparate
  (auch  Zinnober);  Chlormagnesium,  schwefelsaure  und  kohlensaure
Magnesia,  Karbolsaͤure  (Kreosot).  ...

 

 

 

 

Literarische  und  Kunstgegenstaͤnde:
a)  Buͤcher,  Karten  (wissenschaftliche),  Musikalien,  Papier,  beschriebenes  (Acten  und
Manuscripeee
b)  Bilder  auf  Papier,  d  i.  Kupfer=  und  Stahlstiche,  Steindrücke,  Holzschnitte,  Photokaphien
  u.  ddlllll.
c)  Gemälde,  d.  i.  Gemälde  auf  Holz  und  unedlen  Metallen,  nicht  lackirt,  auf
Leinwand  und  Stein,  dann  auch  Originalbilder  und  Zeichnungen  auf  Papier
(nicht  durch  den  Druck  oder  Stich  oder  auf  chemischem  Wege  verwielfältigte),
und  Bilddruck-Platten  aus  unedlen  Metallen  oder  Heezz  .  ...
Anmerk.  zu  a.  und  b.  Die  Zollbefreiung  für  Bücher,  Karten,  Mastalien  und  Bllder  auf  Papier
bezieht  sich  nur  auf  die  in  den  vertragenden  Staaten  gedruckten  und  verlegten.

 

1  Ztr.