XXVII
Nro.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollbetrag.
fl.
kr.
42
43
edelsteinen, Schildpatt, Bernstein, Gezt, zuberelteten Schmuckfedern,
Menschenhaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien;
Taschenuhren aller Art, unechte Perlen, zubereltete Schmucksedern;
Waaren aus unedlen, echt vergoldeten, oder versilberten,
oder mit gold= oder fllberhaltlgem Lack überzogenen Metallen,
auch in Verbindung mit anderen Materlalien (ausgenommen find
die der Pos. 38 b. eingereihten Platten, Bleche, Drähte), Verbindungen
ven Webe= um Wirkwaaren mit anderen Materitalien.
Anmerk. zu den Klassen X. und XI. Wagen, Schlitten, Schlffe und andere Wa fierfahrzeuge
sind unter den Posttienen dieser Klassen nicht begriffen.
XII. Ehemische Producte, Farbwaaren, literarische und
Kunstgegenstände.
Chemische Producte und Farbwaaren:
a) Zündwaaren, gemeine, als: Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibsidibus
und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd= oder
Sprengschnüre), Feuerschwamm, künstlicher und Zunder (natürlicher und künstlicher),
auch Zunderparer
b) Leim (Fisch= [Hausenblasenl, HLom. Leder= und Mundleim), Kraftmehl-Producte
(Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe), Albumin und Gelatin (thierische Gallerte),
Schwärzen (Ruß= und Kohlenschwarz aller Art, smit Ausnahme der Knochenkohlel,
wie auch Kohlenpulver, Buchdrucker= und Frankfurterschwärze), Schuhwichse
und Wagenschmiere, Pechfackken
Juc) Tinten und Tintenpulver, Tusche, Reißkohlen, Bleistifte, Pastell= und Rothstifte,
alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen, Parfümeriewaaren
und Schminken, mit Ausnahme der weißen, Zündhütchen, gefüllte
Anmerk. Kommen diese Gegenstände in Umschlleßungen vor, welche ihrer Beschaffenheit nach zu
den kurzen Waaren gehören, so unterliegen sie dem Zolle oer Umschlleßung.
4) Feuerwerkskörper, Hese, künstliche (einschließlich der Preßhefe), Fabrikate aus
Gallerten, Räucherkerzchen, Siegellack, Aetzkali und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eau
de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure, Chloroform, Schwefeläther, Quecksilberpräparate
(auch Zinnober); Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure
Magnesia, Karbolsaͤure (Kreosot). ...
Literarische und Kunstgegenstaͤnde:
a) Buͤcher, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes (Acten und
Manuscripeee
b) Bilder auf Papier, d i. Kupfer= und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photokaphien
u. ddlllll.
c) Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, nicht lackirt, auf
Leinwand und Stein, dann auch Originalbilder und Zeichnungen auf Papier
(nicht durch den Druck oder Stich oder auf chemischem Wege verwielfältigte),
und Bilddruck-Platten aus unedlen Metallen oder Heezz . ...
Anmerk. zu a. und b. Die Zollbefreiung für Bücher, Karten, Mastalien und Bllder auf Papier
bezieht sich nur auf die in den vertragenden Staaten gedruckten und verlegten.
1 Ztr.