Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLV 
Anlage C. 
Zollkartel. 
8. 1. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und 
Bestrafung von Uebertretungen (88. 13. und 14.) der Zollgesetze des andern Staates nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
g. 2. 
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder 
zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflich- 
tung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des 
andern Theils unternommen werden soll, oder Statt gefunden hat, dieselbe im ersteren 
Falle durch alle ihnen gesetzlich zustebenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden 
Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Bebörde (im Zollverein Haupt-Zollämter over 
Haupt-Steuerämter, in Oesterreich Haupt-Zollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst 
anzuzeigen. 
g. 3. 
Die Zoll= oder Stener-Behörden des einen Thbeils sollen über vie zu ihrer Keuntniß 
gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils ven im F§. 2 bezeichneten 
Zoll= oder Steuer-Behörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei 
über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie viese zu ermitteln vermögen, jede sachvien- 
liche Auskunft ertheilen. 
S. 4. 
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von vem andern Staate 
ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder 
Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der 
Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begebren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
	        
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