Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLVI

8.  5.

Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  beiden  vertragenden  Tbeilen
sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  nach
beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht  allein  zu  jenem  Zweck  ihre  Wahrnehmungen
  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist  mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches
  Vernehmen  zu  unterhalten  und  zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken
  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen  sich  miteinander  zu  berathen.

Bei  jeder  der  einander  gegenüberliegenden  Aufsichtsstationen  soll  ein  Register  geführt
werden,  in  welches  die  erwähnten  Mittheilungen  einzutragen  sind.

F.  6.

Den  Zoll=  und  Steuerbeamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestattet  seyn,  bei  Verfolgung
  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer  Uebertretung  der
Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  zu  dem  Zwecke  zu  bdegeben,
  um  bei  den  vortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  ver  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgebung,
sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung
der  Thäter  zu  beantragen.  "

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  vies  bei  vermutheten  oder  entdeckten  Uebertretungen
  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.  Auch  können  die  Zollund
  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch  Requisttion  ihrer  vorgesetzten  Behörde  von
Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  andern  DTheils  aufgefordert  werden,  entweder  vor
letzterer  selbst  over  vor  der  kompetenten  Behörde  ihres  eigenen  Landes,  die  auf  die  Zollumgehung
  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

"  S.  7.

Keiner  der  vertragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum  Zwecke
des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  dulden,  oder  Verträgen  zur
Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer  Unternehmungen  Gültigkeit
zugestehen.

K.  8.
Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe  von  Wag.