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richtet werden können, und darf auf schriftliche Ausarbeitungen nur dann ausgedehnt wer-
den, wenn vieselben nicht zweckmäßig zu Hause besorgt werden können.
S. 3.
Das ganze Taggelo varf nur für einen Zeitaufwand von mindestens vollen acht
Stunden angerechnet werden.
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwand entsprechende Tbeil des
Taggeldes zu berechnen, jedoch ist für ein Geschäft, das ; weniger als zwei Stunden dauert,
die Anrechnung für einen Viertelstag zulaͤssig.
Bei Arbeiten außer dem Hause (§. 1, lit. b.) darf die mit dem Hin= und Herweg
zugebrachte Zeit der auf vas. Geschäft selbst verwendeten Zeit zugerechnet werden.
Werden an Einem Tage mehrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrechnung
für dieselben zusammen das für den ganzen Zeitaufwand bestimmte Taggeld nicht über-
steigen.
8. 4.
Dauert ein auswärtiges Geschäft (§. 2) mebrere Tage, so wird für die ganze Zeit
der Abwesenheit auf je vier und zwanzig Stunden eine Tagsgebühr und für einzelne wei-
tere Stunden der entsprechende Theil einer solchen, nach den obigen Bestimmungen, berechnet.
Außerdem darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschävigung
von Einem Gulden angerechnet werden.
S. 5.
Reisekosten werden den Technikern nur vergütet, wenn die Entfernung von ihrem
Wohnorte eine Poststunde und darüber beträgt.
An solchen ist für Reisen, bei welchen Eisenbahnen over Postwägen benützt werden
können, die einfache Fahrtaxe zweiter Klasse, beziehungsweise die einfache Postwagentare,
neben Vergütung der Auslagen für Gepäck hin und zurück, in allen anderen Fällen eine
Gebühr von zwanzig Kreuzern für jede Poststunde zu verrechnen.
S. 6.
Eine besondere Vergütung für Schreib= und Zeichnungs-Material, sowie für Meß-
apparate findet nicht Statt, dagegen ist für die Anwenvung des Nivellir-Instrumentes eine
Gebühr von achtzebn Kreuzern für jeden Tag zulässig.
Ueberdieß sind Auslagen an Postporto, Botenlöhnen, für den Transport von Meß-
Instrumenten und Akten dem Techniker besonders zu ersetzen.