Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8.  7.
Für  einen  Meßgehülfen  dürfen,  soweit  ein  solcher  erforderlich  war,  täglich  48  Kreuzer
in  Rechnung  gebracht  werden;  bei  erweislich  nothwendigem  Mehraufwande  ist  dieser  zu

vergüten.
K.  8.

Die  Bebörden  haben  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Anrechnungen  ver  Wasserbautechniker
  in  vorkommenden  Fällen  sofort  nach  geleisteter  Arbeit  und  etwaiger  Richtigstellung
  der  Rechnung  zur  Ausbezahlung  gelangen  und  demgemäß  bei  Concessions-Gesuchen
oder  Wasserbau-Streitigkeiten  den  Betheiligten  die  vorschußweise  Bezabhlung  der  Gebübren
aufzuerlegen.

Stuttgart  den  18.  März  1865.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Wernershülfe“  zu  Rodt,  Oberamts  Freudenstadt.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
der  Rettungs-Anstalt:  „Wernershülfe“  zu  Rodt,  Oberamts  Freudenstadt,  auf  den  Grund
der  vorgelegten  Statuten  und  unter  Vorbehalt  der  etwaigen  Rechte  Dritter,  die  juristische
Persönlichkeit  gnädigst  verliehen,  was  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  24.  März  1865.  Geßler.

)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Besteurung  des  hausinveisen  Gewerbebetriebs  von  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten
  und  Oesterreichs.

Mit  böchster,  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  K.  Gebeimen-Rathes  ertheilter  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  d.  M.  wird  bievurch  unter  Abänderung
  der  Ministerialverfügungen  vom  8.  Dezember  1835  (Reg.Blatt  S.  460)  und  vom
25.  September  1854  (Reg.  Blatt  S.  94)  verfügt,  daß  der  für  den  hausirweisen  Gewerbebetrieb
  von  Ausländern  nach  §.  4  des  Accisegesetzes  vom  18.  Juli  1824  statt  der  Gewerbesteuer
  zu  entrichtenden  Abgabe  auch  die  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs,
soweit  ihr  Absatz  sich  nicht  auf  Messen  und  Marktzeiten  beschränkt,  unterliegen.

Stuttgart  den  24.  März  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.