Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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trages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins von demselben 
Tage in Beziehung auf das Fürstenthum Pyrmont; 
13. Anhalt, vermöge des Vertrages mit Preußen vom 20. Dezember 1853, vie Fort- 
dauer des Anschlusses der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cötben und Anhalt-Bern- 
burg an vas Zollsystem Preußens betreffend; 
14. Luxemburg, vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern 
des Zollvereins vom 26/31. Dezember 1853, wegen Fortdauer des Anschlusses des 
Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten 
des Zollvereins; 
15. die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hannover vom 
20. September 1854 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und den übrigen 
Mitgliedern des Zollvereins vom 26. Januar 1856 in Beziehung auf vie in diesen 
Verträgen näher bezeichneten Gebietstheile; 
16. Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover vom 21. März 1865. 
Sollte einer der vorgevachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen 
Vertrages ablaufen, ohne daß er ausvbrücklich over stillschweigend erneuert würde, so wer- 
den sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Mittheilung machen. 
Die H Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen werden hinsichtlich aller aus 
dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so betrachtet, 
als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten. 
  
Artikel 3. 
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landes- 
theile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den 
Gesammtverein nicht eignen. 
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisber zum Zollvereine gehörigen 
Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erbalten, welche rücksichtlich des erleichterten Ver- 
kehrs der ausgeschlossenen Landestbeile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen vieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse 
der Vereinsglieder bewilligt werden. 
Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen: 
1. preußische Landestheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow,
	        
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