Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

IX 
Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen binsichtlich der Einfuhr von Spiel- 
karten Verbots= oder Beschränkungs-Gesetze gegenwärtig noch nicht besteben, bleibt es un- 
benommen, solche Gesetze zu erlassen. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes ist unter den kontrahirenden Staaten Folgendes verabredet 
worden. 
8. 1. 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gebörigen Ländern in die Vereinsstaaten 
ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, 
und zum unmittelbaren Verkaufe in ibren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen 
geschieht. 
b) Die Durchfubr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine 
nicht gehörigen Ländern in anvere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins- 
staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln 
stattfinden, welche von denselben für nötbig erachtet werden. 
e) Die Ausfubhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gebörige Staaten ist frei. 
d) Was vden Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes- 
regierungen besondere Verträge deshalb besteben, oder in dem Falle, wo zwischen einer 
Vereins-Regierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag über die 
Lieferung von Salz besleht, und die Verabfolgung des letzteren unter Beobachtung der auf 
der Saline angeordneten Kontrolmaaßregeln geschieht. 
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffent- 
lichen Behörden begleitet werden. 
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen 
einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion und des Absatzes 
derselben überhaupt zu beobachten hat. 
l)Wennein Vereinsstaat durch einen anderen aus vem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbevarf bezieben, oder durch einen solchen sein Salz in 
fremde, nicht zum Vereine gebörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen
	        
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