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kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon vurch
frübere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten
die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhin-
derung der Einschwärzung verabredet werden.
S. 2.
Preußen, Bapern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurbessen, Großberzogthum Hessen,
die zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Nassau,
und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern ibrer Staaten
auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen.
Sie erneuern die Zusage, daß sic, um die Verkehrsbeschränkungen möglichst zu besei-
tigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise und ves hierin liegenden
Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des letzteren noch nothwendig sind, ihre Be.
mühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst gleicher Satz.
debitspreis hergestellt werde.
g. 3.
Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an, die Steuer
vom Salz auf den Betrag von 2 Thlrn. vom Zollzentner erhöhen.
Zur Verhinderung von Salz-Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in vie
benachbarten Vereinsländer sind außerdem solgende Maaßregeln verabreret:
a) Beide Regierungen werden, wie biöber, ihren Staats-Angehörigen und den inner.
balb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer, in jedem Wiever.
bholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle
der Zahlungsunfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thlrn. für
jeden Transport von einem Zollzenter oder weniger, und bei größeren Transporten von
10 Tolrn. für jeden Zollzentner, die Einführung von Salz in das Gebiet eines der an-
grenzenden Vereinsstaaten, sowie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten
verbieten, und ihre Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten zur Verbütung und eventuell zur
Anzeige von Uebertretungen jenes Verbots verpflichten.
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabredeten Steuer-
Erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung nach den an-
grenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im Wierer-
polungsfalle zu verschärfender Strafen verbieten.