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gelder, sowie Waage= und Nieverlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch
sonst genannt werden mögen;
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten,
jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben.
Artikel 22.
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgende s
festgesetzt:
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs Abgaben wird nach Abzug:
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in de
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30
der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835,
Artikel 18. der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29.
des Vertrages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30. der Verträge vom 4. April 1853
und vom heutigen Tage),
der Rückerstattungen für unrichtige Erhebunzen,
der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Sceuer.
vergütungen und Ermäßigungen
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher
ste in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheill.
Der dem Königreich Hannover und dem Herzogtbum Olvenburg biernach zustehende
Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 27½ Gr. — 1 Fl. 36 ¼ Kr. — auf
den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des
Herzogtbums Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antbeile der anderen kontrabirenden Staaten
bis auf den Betrag von 27½ Gr. — 1 Fl. 36 ¼ Kr. — ergänzt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen
der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre An-
theile an den gemeinschaftlichen Zollrevenuͤen zu leistenden Zablung, dem Zollsysteme vessel-
ben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher
diese Zahlung leistet.
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen und der,
dem Herzogihum Oldenburg angeschlossenen Gebietstbeile Preußens wird in die Bevolke.
rung Hannovers, beziehungsweise Olvenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt von ver
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