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Bevölkerung des Fürstentbums Schaumburg-Lippe, sofern letzteres, bei Erneuerung seines
Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den Artikeln 2. und 3. des Anschlußver-
trages vom 25. September 1851 eingegangenen Verpflichtungen wiederum übernimmt,
und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzuschliehenden Gebietstheile
der freien Hansestadt Bremen.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig
mitgetheilt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Veryhältnisse, welche hinsichtlich ves Verbrauchs
an gollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen
des Antbeils verselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Separat-
Artikel 8. des Vertrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende binsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in
der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung,
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver-
günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestebenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zollsätze des
dem Artikel 4. beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf privative
Rechnunz nicht mehr gewährt werden.
Artikel 21.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkebrs ge-
richteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner
Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch
bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der
Nahrungs-Verhältnisse bisber begünstigter Meßplätze, als ver bisherigen Hanvelsbeziehungen
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen
gJeführt, neue aber obne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die
Hofhaltung ver hohen Souveräne und ihre Regentenhäuser, oder für die bei ibren Höfen
akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingeben, nicht ausgenommen,
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