Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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unr wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche ver Gemeinschaft nicht in 
Rechnung gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Cntschädigungen, welche in einem oder dem an 
deren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne 
Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgebobene Befreiungen gezahlt 
werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
rässe ohne Abgaben-Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenständ e 
werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den üb. 
rigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erbeben ge- 
wesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theil , 
von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jevem der kontrahirenden 
Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten 
ver erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirksstellen für. die 
Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der bierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft 
nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt 
sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerbalb ihres Gebietes überlassen. 
Artikel 28. 
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes, wird die 
Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemein- 
schaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß bierzu zeigt, mehreren 
Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates 
untergeordnet sind. Die Bilvung der Zollrirektionen und die Einrichtung ihres Geschäfes. 
ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis verselben 
aber wird, insoweit er nicht schon vurch gegenwärtigen Vertrag und vie gemeinschaftl ichen 
Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General-Inspektor
	        
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