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glaubigen, werden sie mit der Regierung, welche denselben ernannt hat, über einen ange-
messenen Beitrag zu der Bestreitung seines Gebalts übereinkommen.
Artikel 33.
Jährlich in den ersien Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung
ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmächtig-
ten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den
übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die
Natur der Gegenstänve, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist,
verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Da der Zweck der Berathungen in diesen Versammlungen sich schwer erreichen läßt,
wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wünschenswerth erscheint, daß
mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten abordnen, so werden
sämmtliche Vereinsglieder zu solchen Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten.
Der Separat-Artikel 14. zum Vertrage vom 2. Januar 1836 wird nicht erneuert.
Artikel 34.
Vor die Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigen gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf vie
Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes,
der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrge-
nommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen
den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt
worden sind;
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch
das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem
gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen
zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zoll-
tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden
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