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zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständigung nicht erreicht würde, durch
Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen
die Zweckmäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten Vergeltungs-Maaßregel aus,
so ist diese nach näherem Inhalte der Entscheidung entweder aufzuheben, oder abzuändern.
Um Repressalien oder Retorsions-Maaßregeln im Namen des ganzen Vereins anzu-
kündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereinsglieder er-
forderlich.
Artikel 40.
Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Januar 1866 ab an die Stelle:
1. des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thürin-
gischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt
Frankfurt, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereines betreffend, vom 28. Juni 1864;
2. des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits und Hannover sowie
Oldenburg andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zoll-
vereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit
Taback und Wein von demselben Tage, vom 11. Juli 1864, soweit derselbe auf den, vor-
stehend unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag Bezug hat;
3. des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Staaten
einerseits und Bayern, Württemberg, Großberzogthum Hessen und Nassau andererseits,
betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großberzogthums Hessen und Nassaus
zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, vom 12.Oktober 1864.
Vom 1. Januar 1866 ab tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, den
zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten und Braunschweig, be-
treffend die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, vom
4. April 1853 außer Wirksamkeit.
Artikel 41.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen
oder anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf
Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jevoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischen-
zeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen,