Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Anlage zu Artikel 12. des Vertrages. 
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Uebereinkunft 
wegen 
Pesteucrung des Rübenzuckeers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins 
betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen 
der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden: 
Artikel 1. 
Die Uebereinkünfte 
vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, 
vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung 
des ausländischen Zuckers und Syrops, und 
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, 
Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen 
Zuckers und Syrops 
nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit 
sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jevoch mit den, in den folgenden 
Artikeln enthaltenen Abänderungen in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug:
	        
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